Urheberrechtliche Abmahnung der PerfectX OHG (Duftwelt Hamburg) über Rechtsanwalt Lutz Schroeder

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Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma PerfectX OHG über die Kanzlei Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel vor. Die Firma PerfectX OHG betreibt unter dem Namen „Duftwelt Hamburg“ verschiedene online-Präsenzen, über welche in erster Linie Parfüm und Kosmetik vertrieben werden. Gegenstand der Abmahnung ist die vermeintlich unberechtigte Nutzung von Produktbildern auf ebay.de.

Was wurde gefordert?

Die Rechtsanwalt Lutz Schroeder fordert für seine Mandantin zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein Formulierungsmuster ist der Abmahnung beigefügt. Darüber hinaus wird im Wege der Lizenzanalogie ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 321,00 € brutto sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € netto gefordert. Bei der Bemessung der Rechtsanwaltskosten geht Rechtsanwalt Lutz Schroeder von einem Gegenstandswert von 6.321,00 € aus. Dieser setzt sich aus einem Wert von 6.000,00 € für den Unterlassungsanspruch (ausgehend von 2 gerügten Bildern) sowie dem Wert des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 321,00 € zusammen.

 

Die Rüge unberechtigter Verwendung fremder Produktfotos gehört zu den Klassikern im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen. Aus einem solchen, oftmals als Bagatelle abgetanen Vorwurf, kann sich schnell ein teures Verfahren entwickeln, vor allem wenn die behauptete Nutzung im gewerblichen Bereich erfolgt ist. Die Streitwerte sind hier pro Bild teilweise deutlich und die immer wieder bemühten nur sehr niedrigen Schadensersatzbeträge pro Bildnutzung betreffen allenfalls den Bereich der unberechtigten privaten Bildnutzung.

Daher kann nur dringend empfohlen werden, eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der behaupteten Nutzung fremder Produktbilder ernst zu nehmen und nicht voreilig beiseitezulegen.

 

Was war vorliegend problematisch oder ist hervorzuheben?

Zunächst gilt es bei jeder urheberrechtlichen Abmahnung genau zu prüfen, wer welche Ansprüche geltend macht. In der Grundkonstellation, dass der Urheber selbst die Abmahnung ausspricht, sind eher keine weitergehenden und vertiefenden Ausführungen zur Berechtigung der Geltendmachung einzelner Ansprüche zwingend erforderlich. Das jedenfalls, soweit die Urheberschaft klar und belegbar ist. Anders sieht es aber aus, wenn – wie vorliegend – die Berechtigung allein aus der Inhaberschaft von Nutzungs- und/ oder Verwertungsrechten gestützt wird. Nicht alles, was dem Urheber unmittelbar selbst zusteht, steht auch dem Inhaber der Nutzungs- und/ oder Verwertungsrechte im gleichen Maße zu. Gerade wenn sich aus der Abmahnung unklare Angaben finden, sollte genauer geprüft werden, wer nun wem, was genau und in welchem Umfang eingeräumt hat.

Im Weiteren erwähnenswert war, dass der Rechteinhaber über Rechtsanwalt Schroeder relativ großzügig zur Sache geht, wenn die grundsätzliche Anwendung der MFM-Tabellen im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes als „einhellige Rechtsprechung“ ausgewiesen wird und dazu allerlei Urteile zitiert werden. Das Problem an der Sache ist, dass es diese einhellige Rechtsprechung nicht gibt. Zur Verdeutlichung der Rechtsauffassung waren daher auch nur Beispiele der Rechtsprechung angeführt, welche sämtlichst älter als 20 Jahre waren. Was jedoch vor 20 oder gar mehr als 30 Jahren galt, muss noch lange keine aktuelle Geltung haben. Entsprechend gehen derzeit die Gerichte in aller Regel davon aus, dass die MFM-Tabellen allenfalls im Grundsatz und als Richtlinie, keinesfalls jedoch als 1:1 geltender Maßstab anzuwenden sind. Das wäre, wenn überhaupt, nur dann denkbar, wenn das jeweils betroffene Bild von einem professionellen Fotografen gefertigt wurde und die Nutzung über den rein privaten Bereich hinaus geht. Nur für den professionellen Bereich sollen die MFM-Tabellen überhaupt eine handhabbare Vorgabe schaffen. Doch auch dabei lässt der BGH derzeit zumindest offen, wie das im Detail aussieht, vgl. etwa BGH I ZR 187/17.

 

Auch bemerkenswert war, dass für die aufgrund der vermeintlich unberechtigten Bildnutzung geforderte Lizenzgebühr die Mehrwertsteuer erhoben wurde. Die Lizenzgebühr wird typischerweise im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz geltend gemacht. Solche Schadensersatzbeträge sind jedoch nicht Entgelt im Sinne des UStG und daher in aller Regel nicht der Mehrwertsteuer unterworfen, schon BGH I ZR 42/06. Das mag, wie so oft, in anderen Konstellationen anderes zu diskutieren sein, jedoch wird eine solche Ausnahme in der überwiegenden Zahl der Fälle eher nicht vorliegen.

 

Abermals wird deutlich, dass in vielen Abmahnungen die Tücke oft im Detail liegt, auch wenn der Sachverhalt auf dem ersten Blick klar erscheint. Die Frage der konkreten Bemessung eines zu zahlenden Schadensersatzes muss stets am jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Hier ist nicht jedes Bild gleich. Bei der Wertfindung spielen zahlreiche Faktoren zusammen, dabei nicht zuletzt auch die Art und Umfang der unberechtigten Nutzung. Allein der pauschale Verweis auf Vergütungstabellen wie die MFM-Tabellen ist in aller Regel ohne weiterführende Darlegungen nicht ausreichend.  

 

Praxistipp:

Natürlich ist stets das Hauptaugenmerk einer urheberrechtlichen Abmahnung die geforderte Unterlassungserklärung.  Gerade im Urheberrecht können durch vermeintlich gelöschte, aber dennoch auffindbare Bilder teure Zweitverfahren bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen eines Wiederholungsverstoßes drohen. 

Aber auch die weiteren Forderungen sollten stets sorgsam geprüft werden. Allein der vermeintliche Beleg einer ganz konkreten Rechtsansicht durch zahlreiche Aktenzeichen irgendwelcher (veralteten) Urteile spiegelt nicht immer die aktuelle, sondern nur eine günstige Rechtslage wider. Hier lohnt oft, einfach einmal die benannten Urteile zu lesen.

Allerdings gilt dies auch umgekehrt. Es muss dringend abgeraten werden, für die Abwehr einer Abmahnung vorschnell eine eigene Position aufzubauen, bei der Urteile zitiert werden, in denen etwas vermeintlich Hilfreiches drinsteht. Vorsicht, wer Urteile zitiert, sollte diese genau und vor allem vollständig lesen. Nicht selten stellt sich ein auf den ersten Blick günstiges Zitat am Ende im Gesamtzusammenhang ganz anders dar und es wird der Gegenseite damit nur zu leicht ein verwertbares Gegenargument in die Hand gegeben.

Gerade in Fälle, in denen es neben der Gesetzeslage auf fundierte Rechtsprechung ankommt, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Sollten Sie Rückfragen oder aber selbst eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie mich gern kontaktieren. Ich stehe Ihnen für Weiteres gern umfassend zur Verfügung.



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