Urheberrechtliche Abmahnung Tennis-Point GmbH über RAe Kaufmann und Kollegen aus Braunschweig

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Aktuell liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Tennis-Point GmbH über die Kanzlei „Rechtsanwälte Kaufmann und Kollegen“ aus Braunschweig vor. Gegenstand der Abmahnung ist die vermeintlich unberechtigte Nutzung von Produktbildern auf ebay.de. Alleiniger Rechteinhaber der genutzten Produktbilder sei der Abmahner, hier also die Firma Tennis-Point GmbH.

Was wurde gefordert?

Die Kanzlei Kaufmann und Kollegen fordert für ihre Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, für welche bereits ein Muster beigefügt war, sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € netto bei einem Gesamtstreitwert von 24.000,00 €, ausgehend von 4 gerügten Bildern zu jeweils 6.000,00 €.

Die Rüge unberechtigter Verwendung fremder Produktfotos gehört zu den Klassikern im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen. Aus einem solchen, oftmals als Bagatelle abgetanen Vorwurf, kann sich schnell ein teures Verfahren entwickeln, vor allem wenn die behauptete Nutzung im gewerblichen Bereich erfolgt ist. Die Streitwerte sind hier pro Bild teilweise deutlich und die immer wieder bemühten nur sehr niedrigen Schadensersatzbeträge pro Bildnutzung betreffen allenfalls den Bereich der unberechtigten privaten Bildnutzung.

Daher kann nur dringend empfohlen werden, eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der behaupteten Nutzung fremder Produktbilder ernst zu nehmen und nicht voreilig beiseitezulegen.

 

Was war vorliegend problematisch oder ist hervorzuheben?

Die abmahnende Firma Tennis-Point GmbH gab vor, die unberechtigt genutzten Produktbilder seien von einem, bei ihr angestellten, Fotografen gefertigt worden. Hieraus leite sie zumindest die Nutzungsrechte her. Interessant und daher durchaus problematisch stellte sich vorliegend folgendes dar: 

Der Produkthersteller, dessen Produkt abgebildet war, betreibt ein selektives Vertriebssystem. Im Rahmen dieses Vertriebssystems erhalten die angeschlossenen Händler umfassend Werbematerialien, dabei u.a. auch die Berechtigung zur Nutzung der offiziellen Produktbilder des Herstellers. Es gibt jedoch eine einzige Ausnahme: für ein ganz konkretes Produkt ist der Abmahner, hier also die Tennis-Point GmbH, alleiniger Distributor für Deutschland. Sämtliche dem Vertriebssystem angeschlossene Händler können dieses Produkt nicht über den Hersteller beziehen, sondern ausschließlich über den Abmahner. Aus diesem Grund stellt der Produkthersteller für exakt dieses eine Produkt auch keine eigenen Bilder zur Verfügung. Damit trat die Frage hervor: wenn der Distributor als alleinige Bezugsquelle für Deutschland für das ganz konkrete Produkt stellvertretend für den Hersteller den selektiven Systemvertrag durchführt, muss der Distributor dann auch das Werbematerial im Sinne des Systemvertrags zur Verfügung stellen, sofern dies nicht über den Produkthersteller selbst möglich ist? Oder anders gefragt: lässt sich aus diesem Umstand ein (stillschweigendes) Nutzungsrecht wenigstens für die dem Vertriebssystem angeschlossenen Händler herleiten?

Das Beispiel zeigt, dass die Tücke oft im Detail liegen kann und einzelne Ansprüche aus Urheberrecht mit anderen Ansprüchen durchaus in Konkurrenz treten können. Ob das der Fall ist, muss stets im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Wie so oft gilt es daher auch bei dieser Abmahnung das weitere Vorgehen eingehend zu prüfen. Es sollten dabei keinesfalls geltend gemachte Ansprüche zu schnell und pauschal zurückgewiesen werden. Auch gilt es, nicht voreilig eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese war von den Rechtsanwälten Kaufmann und Kollegen extrem weit gefasst, was leider immer wieder auch in vergleichbaren anderen Fällen seitens der abmahnenden Rechteinhaber zu beobachten ist. 

Darüberhinaus übersehen auch die abmahnenden Rechteinhaber nicht selten, dass für eine Abmahnung im Urheberrecht gewisse Formalien eingehalten werden müssen. Geschieht dies nicht, können sich eigene Ansprüche des Abgemahnten ergeben, was vermutlich nicht im Sinne des jeweiligen Rechteinhabers ist.

 

Praxistipp:

Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass das Hauptaugenmerk einer urheberrechtlichen Abmahnung zunächst nicht auf die geforderten Kostenpositionen gerichtet sein sollte, sondern die geforderte Unterlassungserklärung im Fokus steht und diese daher eingehend zu prüfen ist. Das gilt im Übrigen auch für den jeweils abmahnenden Rechteinhaber, dann eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung kann schnell ins Gegenteil umschlagen und die Unwirksamkeit der ganzen Abmahnung zur Folge haben. Ebenso kann damit ein eigener Kostenanspruch des eigentlich unredlichen Bildnutzers ausgelöst werden, vgl. § 97a UrhG.

 

Sollten Sie Rückfragen oder aber selbst eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie mich gern kontaktieren. Ich stehe Ihnen für Weiteres gern umfassend zur Verfügung.



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