Urlaub in Zeiten der Coronavirus-Pandemie – Reiserecht

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Die Coronavirus-Pandemie stellt sowohl für die Reiseindustrie aber auch für Reisende eine nie dagewesene Herausforderung dar. Der Reiseverkehr ist aufgrund weltweiter Reisewarnungen und Einreisebeschränkungen nahezu zum vollständigen Erliegen gekommen. Es stellen sich für alle Beteiligten eine Vielzahl von Fragen zu bevorstehenden Reisen.

Findet mein geplanter Urlaub statt?

Die derzeit geltende Reisewarnung des Auswärtigen Amts wurde gerade verlängert und gilt nunmehr mindestens bis zum 14. Juni 2020. Auch viele andere Länder haben die Einschränkungen für touristische Reisen verlängert. Was bedeutet das für gebuchte Reisen? Eine Reisewarnung wird vom Auswärtigen Amt immer dann ausgesprochen, wenn davon auszugehen ist, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Von Reisen in das Ausland zu touristischen Zwecken soll daher Abstand genommen werden. Es ist derzeit unklar, ob und wenn ja, wie lange Reisebeschränkungen verlängert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es in diesem Sommer zu ganz erheblichen Einschränkungen kommen wird und sehr viele Reisen nicht wie geplant stattfinden können.

Kann ich meine Reise stornieren?

Aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes können derzeit alle Reisen kostenlos storniert werden, deren Reisedatum in den Zeitraum der Warnung fällt. Bei Pauschalreisen soll der Reiseveranstalter den Reisepreis bzw. die geleistete Anzahlung binnen einer Frist von 14 Tagen zurück zu zahlen. Ob diese Frist in der derzeitigen Situation unangemessen kurz ist, ist noch unklar. Etwas anderes gilt bei Reisen, die später stattfinden sollen. Hier ist die Rechtslage nicht ganz so klar. Von einer übereilten Stornierung ist abzuraten, da unter Umständen Stornogebühren anfallen können.

Welche Pflichten hat der Reiseveranstalter?

Der Reiseveranstalter hat jedem Reisenden gegenüber Fürsorgepflichten. Er ist daher verpflichtet, drohenden oder möglichen Schaden vom Reisenden abzuwenden. Bei einer offiziellen Reisewarnung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, von sich aus gebuchte Reisen abzusagen. Er darf dann keine Reisen mehr durchführen. Tritt der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurück, verliert er seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss diesen bzw. die Anzahlung an Sie zurück zahlen.

Muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Nein. Derzeit versuchen viele Reiseveranstalter, die Rückzahlung des Reisepreises oder der Anzahlung hinauszuzögern oder die Reisende mit Gutscheinen zu vertrösten. Da die vieldiskutierte Gutscheinlösung derzeit (noch) nicht gesetzlich verankert ist, kann der Reiseveranstalter nicht von Ihnen verlangen, einen solchen Gutschein zu akzeptieren. Freiwillig sollten Sie nur dann einen Gutschein annehmen, wenn dieser insolvenzgesichert ist.

Was gilt bei einzeln gebuchten Reiseleistungen?

Haben Sie nur einen Flug oder eine Unterkunft gebucht? Auch hier können Sie wegen der weltweiten Reisewarnung kostenlos stornieren. Der Anbieter ist verpflichtet, Ihnen den Buchungspreis zurück zu erstatten. Liegt der Leistungszeitraum nach der offiziellen Reisewarnung, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Auch hier sollten Sie nicht übereilt stornieren. Storniert hingegen der Anbieter, muss er Ihnen die bereits gezahlten Gelder erstatten. Wurde die Leistung bei einem Anbieter im Ausland gebucht, kommt es auf das anwendbare Recht an. Hier ist der Vertrag im einzelnen zu prüfen.

Was gilt bei Kreuzfahrten?

Auch für Kreuzfahrten gilt, dass diese kostenfrei storniert werden können. Voraussetzung für eine kostenfrei Stornierung sind außergewöhnliche unvermeidbare Umstände. Diese sind in jedem Fall durch die weltweite Reisewarnung gegeben. Die meisten Kreuzfahrtanbieter haben ohne hin ihr Programm bis auf weiteres gestrichen. Erfolgt die Stornierung vom Anbieter, ist Ihnen der Reisepreis ohne Abzug zu erstatten. Für Reisende werden oftmals kostenlose Umbuchungsmöglichkeiten angeboten, diese müssen Sie nicht akzeptieren. Etwas anderes gilt bei Kreuzfahrten, deren Reisedatum außerhalb des Zeitraumes der Reisewarnung liegt. Diese Kreuzfahrten sollten, sofern sie nicht schon vom Anbieter annulliert wurden, noch nicht storniert werden. Sonst drohen auch hier Stornogebühren.

Was ist mit Reisen innerhalb Deutschlands?

Inhalt der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist auch, dass touristische Reisen und auch Tagesausflüge nicht durch geführt werden sollen. Für Hotels, Pensionen und Ferienhäuser gilt noch immer ein Beherbergungsverbot für touristische Aufenthalte. Dieses wird wohl nicht für den gesamten Sommer gelten. Es muss daher die weitere Entwicklung abgewartet werden, wie lange die Beschränkungen gelten.

Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Sofern Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, hilft diese nur weiter, wenn Sie eine Reise wegen einer Krankheit nicht wahrnehmen können. Wenn Sie oder ein naher Angehöriger sich also in Deutschland mit dem Coronavirus angesteckt haben, gilt dies als unerwartet schwere Erkrankung und die Reiserücktrittsversicherung greift in diesem Fall. Sofern die Infektion im Ausland erfolgt, greift unter Umständen die Reiseabbruchversicherung, die oft mit der Reiserücktrittsversicherung kombiniert ist.

Die bloße Gefahr, sich im Urlaub mit dem Coronavirus anzustecken, reicht für eine Inanspruchnahme der Reiserücktrittsversicherung nicht aus.

Einige Versicherer haben für Pandemien ohnehin eine Ausschlussklausel in ihren Versicherungsbedingungen, die den Versicherer in jedem Fall befreit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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