Urlaub kann bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch vorsorglich gewährt werden

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Nicht selten stellt sich für einen Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigt das Problem, dass nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage des Arbeitgebers festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Ebenso häufig findet sich der Arbeitgeber in der Situation wieder, dass er sich mit dem Arbeitnehmer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung geeinigt hat.

In beiden Fällen können dem Arbeitnehmer noch Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen, die nicht mehr bestehen würden, wäre der Urlaub des Arbeitnehmers im Zeitraum der Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses genommen worden, also während des laufenden Kündigungsschutzklageverfahrens vor dem Arbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun folgende Handlungsalternative des Arbeitgebers ausdrücklich gebilligt:

Der Arbeitgeber kann im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam ist. Dazu muss er den Arbeitnehmer allerdings unmissverständlich und endgültig zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht befreien und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben folgende Formulierung gewählt:

„Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gilt folgendes:

Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung in der Zeit vom … bis … nehmen.

Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu.“

In dem Fall war der Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung vorgegangen. Die Parteien haben sich sodann auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist geeinigt.

Der Arbeitnehmer hat später die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber die bereits geleistete Urlaubsabgeltung nicht nachträglich habe als Urlaubsentgelt behandeln dürfen. Die vorsorgliche Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei nicht zulässig.

Dies sieht das Bundesarbeitsgericht anders:

Der Arbeitgeber kann wirksam mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorsorglich für den Fall Urlaub gewähren, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall jedoch durch eine entsprechende Freistellungserklärung ausdrücklich klarmachen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitspflicht befreit wird. Außerdem hat der Arbeitgeber, wie in dem vom BAG entschiedenen Fall, das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zu zahlen oder dessen Zahlung zumindest vorbehaltlos zuzusagen.

Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann dann zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs führen (BAG Urteil vom 25.08.2020, 9 AZR 612/19).

Dies gilt freilich nur dann, wenn für den Freistellungszeitraum auch eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht. Diese kann beispielsweise im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entfallen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Urlaub – auch nicht vorsorglich – wirksam gewähren. Die Ansprüche des Arbeitnehmers blieben dann erhalten.

Bock

Rechtsanwalt


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