Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub?

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Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zu der Frage geändert, ob Arbeitnehmern während eines unbezahlten Sonderurlaubs gesetzliche Urlaubsansprüche erwerben.

2014 hatte das Bundesarbeitsgericht noch entschieden, dass die einvernehmliche Aufhebung der beidseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum nicht dazu führt, dass der Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche während des Sonderurlaubs erwirbt. Diese Entscheidung basierte auf der Überlegung, dass Urlaub nicht Gegenleistung für geleistete Arbeit sei, sondern allein durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses entstehe.

Zwischenzeitlich hat der EuGH klargestellt, dass diese Rechtsauffassung keineswegs durch Unionsrecht vorgegeben ist. Vielmehr entspricht es den Grundsätzen des Unionsrechts, dass ein Urlaubsanspruch wegen des Erholungszwecks nur dann entsteht, wenn tatsächlich gearbeitet wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung schon zum Anlass genommen, die in § 17 I BEEG vorgesehene Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers für Urlaubsansprüche während Elternteilzeit als unionsrechtskonform zu bestätigen. Möglicherweise hat diese Entscheidung auch dazu geführt, dass das Bundesarbeitsgericht auch seine Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen während unbezahlten Sonderurlaubs überdacht hat.

 

Mit der Entscheidung des BAG vom 19.03.2019 hat das Gericht nunmehr ausgeurteilt, dass  bei durchgehend unbezahlten Sonderurlaub, dem Arbeitnehmer mangels einer Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe!

 

In der Begründung führt das Gericht aus, dass bei einem vereinbarten Sonderurlaub die Vertragsparteien Ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum mangels Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe.

 

BAG, Urteil vom 29.03.2019 – 9 AZR 315/17

 

 


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