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Urteil des BFH: Seitensprungkinder sind bei der Erbschaftssteuer benachteiligt

  • 2 Minuten Lesezeit
Katharina Kästel anwalt.de-Redaktion
  • Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Kinder, die einem Seitensprung entstammen, höhere Erbschaftssteuern zahlen.
  • Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, fällt das Erbe nicht unter die Steuerklasse I, sondern unter die Steuerklasse III – die deutlich höher ausfällt.
  • Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass die biologische Abstammung von einer Person nicht automatisch zu einer rechtlichen Vaterschaft führt. 
  • Der rechtliche Vater ist zum Unterhalt verpflichtet – auch nur ihm gegenüber hat ein Kind Anspruch auf Pflichtteil und Erbe. Dadurch erfährt der rechtliche Vater bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer finanzielle Vorteile.

Seitensprung-Kinder müssen höhere Erbschaftssteuern zahlen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits am 5.12.2019 in seinem Urteil – das erst am 12.03.2020 veröffentlicht wurde – entschieden, dass Seitensprungkinder höhere Erbschaftssteuern zahlen müssen. Das heißt, erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, wird es nicht mit Steuerklasse I besteuert, sondern mit der Steuerklasse III. Diese gerichtliche Entscheidung findet nicht nur auf eine Erbschaft Anwendung, sondern auch auf eine Schenkung. 

Welcher Fall wurde verhandelt?

Dem BFH-Urteil ging folgender Streitfall voraus: Der Kläger zeugte 1987 mit einer verheirateten Frau eine Tochter. Der biologische Vater hatte für sein leibliches Kind nie das Sorgerecht, schenkte ihm jedoch im Jahr 2016 30.000 Euro. Gleichzeitig beantragte der Mann beim örtlich zuständigen Finanzamt die Anwendung der Steuerklasse I, die grundsätzlich günstiger als die Steuerklasse III ausfällt. Das Finanzamt wiederum vertrat die Ansicht, für den Kläger würde die Steuerklasse III gelten. 

Der biologische Vater zog vor Gericht

Der Mann klagte gegen das Finanzamt – das Hessische Finanzgericht (FG) gab ihm in erster Instanz Recht. Der BFH wiederum wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die biologische Abstammung einer Person nicht zur rechtlichen Vaterschaft führt. Denn zwischen einer rechtlichen und einer biologischen Vaterschaft gibt es deutliche Unterschiede. Primär muss der rechtliche Vater eines Kindes Unterhalt zahlen. Das Kind wiederum hat auch nur gegenüber seinem rechtlichen Vater einen Anspruch auf Pflichtteil und Erbe. Somit erfährt auch der rechtliche Vater bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer finanzielle Vorteile – und nicht der leibliche Vater.

Für die Tochter des Klägers bedeutet das BFH-Urteil finanzielle Nachteile – für sie wird eine höhere Erbschaftssteuer fällig.

(BFH, Urteil vom 05.12.2019, Az.: II R 5/17)

(KKA)

Foto(s): ©shutterstock.com

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