Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Vaterschaftsanerkennung!

Vaterschaftsanerkennung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Vaterschaftsanerkennung - was Sie wissen und beachten müssen!

Wer gilt rechtlich als Vater?

Der rechtliche Vater ist nicht immer gleichzeitig der biologische Vater oder der soziale Vater. Wer rechtlicher Vater ist, ist gesetzlich in § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Demnach gilt: Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem Mann verheiratet ist, ist dieser automatisch rechtlicher Vater des Kindes. Andernfalls gilt als Vater des Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.

Was ist eine Vaterschaftsanerkennung?

Bei der Vaterschaftsanerkennung handelt es sich um die Erklärung eines Mannes, rechtlicher Vater eines Kindes werden zu wollen. Die Vaterschaftsanerkennung ist freiwillig und gesetzlich in den §§ 1594 ff. BGB verankert. Damit sie wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Welche Voraussetzungen hat die Vaterschaftsanerkennung?

Die Vaterschaftsanerkennung ist nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes zustimmt. Hat die Mutter nicht das Sorgerecht für das Kind inne, muss das Kind ebenfalls zustimmen. Nicht möglich ist eine Vaterschaftsanerkennung, wenn bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Auch eine Vaterschaftsanerkennung, die an Bedingungen geknüpft ist, ist nicht erlaubt. Vor der Geburt des Kindes ist sie hingegen bereits möglich.

Wie läuft eine Vaterschaftsanerkennung ab?

Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur wirksam, wenn sie öffentlich beurkundet wurde. Möglich ist das nicht nur durch einen Notar, sondern z. B. auch durch dazu befugte Mitarbeiter des Jugendamtes, Urkundsbeamte des Amtsgerichts oder Standesbeamte. Wird die Vaterschaft durch ein gerichtliches Anerkennungsverfahren festgestellt, ist die Beurkundung auch durch das Familiengericht möglich.

Folgende Unterlagen sind für die Vaterschaftsanerkennung notwendig:

  • Personalausweis oder Reisepass des Vaters und der Mutter
  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde des Vaters und der Mutter
  • vor der Geburt: Mutterpass
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden

Welche Folgen hat eine Vaterschaftsanerkennung?

Zum einen wird durch eine wirksame Vaterschaftsanerkennung eine ggf. noch bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes aufgehoben. Das ist nur in folgendem Fall möglich:

Zum Zeitpunkt der Geburt war die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet. Die Scheidung war bereits eingereicht, die Ehe jedoch noch nicht rechtskräftig geschieden. Dann gilt das Kind zunächst als Kind des Noch-Ehemannes. Die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes kann in dem Fall zum Zeitpunkt der Scheidung wirksam werden, wenn der Noch-Ehemann seine Zustimmung dazu öffentlich beurkundet.

Die Vaterschaftsanerkennung zieht außerdem folgende Rechtsfolgen nach sich:

  • Es entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater sowie dessen Familie.
  • Es entstehen Unterhaltsansprüche für das Kind und die Kindesmutter.
  • Es entstehen Erbansprüche im Todesfall des Vaters.
  • Das Kind kann in der Krankenversicherung des Vaters familienversichert werden.
  • Das Kind erhält im Todesfall des Vaters Waisenrente.
  • Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Deutscher, erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und damit eine doppelte Staatsbürgerschaft.

Vaterschaftsanerkennung bei bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes

Besteht bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes, ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam. Soll dennoch die Vaterschaft eines anderen Mannes für ein Kind anerkannt werden, ist dies im Wege einer Vaterschaftsanfechtung möglich.

Berechtigt zur Anfechtung der Vaterschaft sind:

  • der Mann, dessen Vaterschaft besteht
  • der Mann, der eine eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Zeit der Empfängnis Geschlechtsverkehr mit der Mutter gehabt zu haben
  • die Mutter
  • das Kind

Die Anfechtung durch den leiblichen Vater ist jedoch nur möglich, wenn zwischen dem bisherigen rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Kann eine Vaterschaftsanerkennung eingeklagt werden?

War die Mutter bei der Geburt nicht verheiratet und hat kein Mann bisher die Vaterschaft freiwillig anerkannt, muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Das Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist gesetzlich in § 1600d BGB geregelt.

In dem Fall gilt: Als Vater wird der Mann vermutet, der zum Zeitpunkt der Empfängnis Geschlechtsverkehr mit der Mutter hatte. Dieser Zeitraum ist als der 300. bis 181. Tag vor der Geburt definiert. Wichtig zu wissen: Wurde das Kind durch eine Samenspende gezeugt, so kann der Samenspender nicht gerichtlich als Vater festgestellt werden.

Gibt es auch eine Mutterschaftsanerkennung?

Eine zur Vaterschaftsanerkennung analoge Mutterschaftsanerkennung gibt es nicht. Nach deutschen Recht gilt gemäß § 1591 BGB: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ Das trifft auch für den Fall zu, dass ein Kind etwa durch eine Leihmutter ausgetragen wurde – was nach deutschem Recht jedoch nicht zulässig ist.

Eine andere Art der Mutterschaftsanerkennung gibt es dennoch. Sie ist heutzutage nur noch in wenigen Ländern gebräuchlich, z. B. in Italien. Wichtig ist sie dort für die Gleichstellung unehelicher Kinder mit ehelichen Kindern. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit dem Kindsvater verheiratet, ist unter Umständen die Zustimmung des Vaters nötig, um die Mutterschaft der Frau feststellen zu können.

Foto(s): ©Pixabay/RitaE

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Vaterschaftsanerkennung?

Rechtstipps zu "Vaterschaftsanerkennung"