VbKfW e.V. Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V: Abmahnungen + Vertragsstrafen

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Uns liegen weitere Abmahnungen des Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. vor. Weiter kam es kurz nach Abgabe von Unterlassungsversprechen zu Forderungen auf Zahlung einer Vertragsstrafe im fünfstelligen Bereich.

Vorab: Wenn Sie eine Abmahnung und/oder eine Vertragsstrafeforderung erhalten haben, können Sie uns gerne das Schreiben im Rahmen einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt via eMail an info@wd-recht.de zusenden oder sich direkt telefonisch unter 0251 / 208680-30 bei uns melden.

 

Gegenstand der Abmahnungen

Über Abmahnungen des VbKfW e.V. haben wir bereits berichtet, vgl.

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-des-verband-bayerischer-kfz-innungen-fuer-fairen-wettbewerb-e-v-erhalten/ (Anm.: Anwalt.de lässt keine externen Verlinkungen zu. Wenn Sie Artikel lesen möchten, kopieren Sie daher bitte die Internetadresse in das Adressfenster Ihres Browsers).

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-des-verband-bayerischer-kfz-innungen-fuer-fairen-wettbewerb-ev-erhalten_182374.html

Abgemahnt wurde ein nach Ansicht des Vereins vorgespiegeltes privates Handeln beim Verkauf von Kfz trotz eigentlich vorliegender unternehmerischer Tätigkeit. Ein solches Verhalten ist nach den §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 iVm. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („schwarze Liste“) verboten.

Ob ein Handeln am Markt noch privat oder schon gewerblich ist, ist für den Laien schwer- teils gar nicht zu beurteilen. Es handelt sich hier um eine sog. „Tatfrage“, deren Beantwortung abhängig vom Sachverhalt ist. Dabei gibt es zunächst keine allgemeingültigen Aussagen. Insbesondere kann zwar die Anzahl der Verkäufe ein Indiz für die Einordnung als „privat“ oder „gewerblich“ sein, eine geringe Zahl von Verkäufen bedeutet aber -gerade auf dem KfZ-Markt- keinesfalls, dass eine Verkaufstätigkeit als privat einzuordnen sein muss. Da die Berechtigung der gesamten Abmahnung sich bereits hier entscheiden kann und entsprechend Weichen gestellt werden können/müssen, sollte die Frage von einem versierten Wettbewerbsrechtler, bestenfalls einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, beantwortet werden.

Sofern ein Verstoß vorliegt und ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, ist die konkrete Fassung eines solchen Unterlassungsversprechens überaus wichtig. Wir raten in hohem Maße und aus mehreren Gründen davon ab, das beiliegende Unterlassungsversprechen unmodifiziert zu unterzeichnen und abzugeben! Die Abgabe einer nicht modifizierten Unterlassungserklärung kann an mehreren Stellen bedeutende Nachteile für den Erklärenden bedeuten.

Wie eingangs erwähnt, lagen und nun auch wiederholt Forderungen auf Zahlung einer Vertragsstrafe (auch im fünfstelligen Bereich) vor. Da hier pro Verstoß 5.000,00 EUR Strafe angesetzt wurden, summierten sich die Forderungen bei dem Vorwurf mehrfacher Wiederholungshandlungen schnell auf. Auch gegen die Vertragsstrafeforderungen sollte man sich selbstverständlich von einem Fachmann vertreten lassen, der die Berechtigung auch dieser Forderung in Grund und Höhe prüft. Sowohl der tatsächliche Sachverhalt als auch die Rechtslage geben hier häufig Möglichkeiten, die Forderungen des Vereins deutlich zu reduzieren – sofern überhaupt eine Wiederholungshandlung vorliegt. Eine richtig modifizierte Unterlassungserklärung im Vorfeld (bei der Abmahnung) kann hier bei der Verteidigung enorm helfen. Wir können nicht genug davon abraten, dass der Abgemahnte nicht selbst den Gegner kontaktieren sollte. Es zeigt sich uns immer wieder, dass solch ein Schriftwechsel die Verteidigung deutlich erschweren kann, teilweise unmöglich macht.

 

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in tausenden wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!

Dr. Wallscheid & Drouven

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Fax: 0251 / 208680-50

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