Veranstaltung wegen Corona abgesagt – die neue Gutscheinlösung

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Aufgrund der derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus wurden bereits viele Veranstaltungen abgesagt. Weiter Absagen werden folgen, da die Bundesregierung beschlossen hat, dass Großveranstaltungen bis einschließlich 31.08.2020 untersagt sind.

Kunden stellen sich nun viele Fragen. Insbesondere die, wie sie ihr Geld zurückerhalten.

Hier hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.05.2020 die sogenannte Gutscheinlösung eingeführt.

Hiermit wurde die bislang geltende gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt, dass man in einem solchen Fall den Ticketpreis vom Veranstalter erstattet bekommt.

Welche Veranstaltungen sind von der Gutscheinlösung betroffen?

Laut der neuen gesetzlichen Regelung sind von der Gutscheinlösung Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen betroffen.

Konkret benannt werden Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen aus den Bereichen Musik, Kultur und Sport.

Betroffen sind also zum einen sämtliche Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe etc. sowie zum anderen Museen, Freizeitparks, Zoos, Schwimmbäder, Sportstudios usw.

Da das Gesetz darüber hinaus auch sonstige Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen erfasst, dürfte es für nahezu sämtliche kostenpflichtige Veranstaltungen im Freizeitbereich anwendbar sein, die wegen Corona abgesagt werden mussten oder müssen.

Ausgenommen sind lediglich Veranstaltungen im beruflichen Kontext, also etwa Messen oder Kongresse oder Fortbildungen.

Die Gutscheinlösung gilt dabei ausdrücklich auch für Veranstaltungen, die an mehreren Terminen stattfinden. Erfasst sind also das Fitnessstudio, der Sprachkurs oder Musikkurse etc.

Wichtig: Voraussetzung ist immer, dass die Karten vor dem 08.03.2020 gekauft wurden.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, den Gutschein zu akzeptieren?

Ja, laut der neuen gesetzlichen Regelung können Sie trotz Gutscheinlösung die Auszahlung des Ticketpreises verlangen, wenn der Verweis auf den Gutschein für Sie angesichts Ihrer persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist.

Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn Sie nachweisen können, dass Sie ohne Rückzahlung des Ticketpreises aktuell nicht in der Lage sind, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten, wie z. B. Miete oder Energiekosten zu zahlen.

Was genau bekomme ich als Gutschein?

Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen.

Es ist nicht zulässig, Ihnen einen sogenannten Sachgutschein zu geben, also ein Gutschein für einen späteren Eintritt zu einem anderen Termin. Es ist immer zwingend ein Wertgutschein auszustellen.

Die Summe des Gutscheins können Sie dann frei für eine andere Veranstaltung des Veranstalters nutzen.

Ist der Ticketpreis für die neue Veranstaltung Höher, müssen Sie den Differenzbetrag noch zahlen.

Ist der Ticketpreis für die neue Veranstaltung niedriger, behalten Sie den Rest als Guthaben. Achten Sie darauf, dass der Veranstalter Ihren Gutschein dann entsprechend anpasst oder Ihnen einen neuen Gutschein aushändigt.

Wichtig: Es dürfen Ihnen für die Ausstellung oder den Versand des Gutscheins keine Kosten berechnet werden.

Was muss der Gutschein noch enthalten?

Der Gutschein muss die Angabe enthalten, dass er aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde.

Zudem muss der Gutschein immer den Hinweis enthalten, in welchen Fällen der Kunde die Auszahlung des Wertes verlangen kann.

Das ist zum einen der oben beschriebene Fall, dass man den Betrag zur Lebenshaltung dringend braucht.

Zum anderen bekommt man den Wert erstattet, wenn man den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat.

Was passiert, wenn ich den Gutschein nicht einlöse?

Sie können von dem Veranstalter die Erstattung des Wertes verlange, wenn Sie Ihren Gutschein bis zum 3112.2021 nicht eingelöst haben.

Sie bekommen also in jedem Falle Ihr Geld zurück, wenn Sie den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst haben. Wenden Sie sich hierzu nach Ablauf der Frist an den Veranstalter.

An wen muss ich mich wenden?

Grundsätzlich müssen Sie sich für die Erstellung des Gutscheins an den Veranstalter wenden. Dieser wird Ihnen nicht automatisch einen Gutschein zuschicken.

Wer Veranstalter ist, steht in der Regel auf dem Ticket.

Viele Veranstalter geben die Abwicklung aber auch an die Vorverkaufsstellen ab. Wenden Sie sich also ruhig zunächst an die Stelle, wo Sie die Tickets gekauft haben.

Muss ich einen Ausweichtermin akzeptieren?

Sie müssen keinen Ausweichtermin akzeptieren, wenn für die Veranstaltung, wie meistens der Fall, ein bestimmter Termin vorgesehen war. Wird die Veranstaltung verschoben, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Sie haben dennoch einen Anspruch auf Ausstellung des Gutscheins. Dies gilt immer und unabhängig davon, ob Sie an dem Ausweichtermin verhindert wären, oder ob den Veranstalter an dem Ausfall kein Verschulden triff.  Anders lautende Regelungen in AGB der Veranstalter dürften unwirksam sein.

Kann ich auch vorsorglich Karten für Veranstaltungen in fernerer Zukunft zurückgeben, die noch nicht abgesagt wurde, weil ich Angst habe, mich anzustecken? 

Möchten Sie aus Vorsicht an einer Veranstaltung nicht teilnehmen, beruht also die Nichtteilnahme nicht auf einer Absage der Veranstaltung, sondern auf Ihrer eigenen Entscheidung haben Sie keinen Anspruch Ausstellung eines Gutscheins.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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