Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung nach slowakischem Recht

  • 6 Minuten Lesezeit

Das Erbverfahren kann aus verschiedenen Gründen verhältniswidrig verlängert werden, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und dem Erwerb der Erbschaft seitens der Erben bestimmte Prozesshandlungen vorgenommen werden müssen. Auch wenn nach der Bestimmung des § 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“ genannt) der Nachlass mit dem Tod des Erblassers erworben wird, genügt der Tod des Erblassers allein nicht zum rechtsgültigen Erwerb des Nachlasses, sondern es ist auch eine unabdingbare staatliche Ingerenz notwendig. 

Der Nachlass wird erst aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses über die Erbschaft (nachfolgend „Beschluss“ genannt) mit der Wirksamkeit zum Tage des Todes des Erblassers erworben. In der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers bis zum Erlass eines rechtskräftigen Beschlusses herrscht eine Unsicherheit darüber, wie das Erbverfahren in der Tat enden wird, d. h. wer der rechtsgültige Erbe sein wird und wie der Nachlass geregelt wird. Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlassen hat, werden diese bis zum Erlass eines rechtskräftigen Beschlusses des Gerichts, aufgrund dessen das Erbverfahren beendet wird, als Eigentümer des ganzen zum Nachlass gehörenden Vermögens betrachtet. Zu den Rechtshandlungen betreffend diese Sache sind alle Erben gegenüber anderen Personen gesamtschuldnerisch berechtigt und verpflichtet, wobei ihr Erbteil dem Maße entspricht, in welchem sie sich an diesen ihren Rechten und Pflichten gegenseitig beteiligen.[1]

Trotz rechtlicher Streitigkeiten, die auch während des Erbverfahrens vorkommen können, hat für die Erben die schnelle Regelung des Nachlasses in meisten Fällen den Vorrang. Hat der Erblasser mehrere Erben hinterlassen, so kommt der Abschluss einer Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung (nachfolgend „Vereinbarung“ genannt) vorranging infrage (pactum succesorium). Im Sinne der Bestimmung des § 482 BGB gilt, dass wenn es mehrere Erben gibt, kann zwischen den Erben eine einvernehmliche Vereinbarung vor dem Notar als Gerichtskommissar abgeschlossen werden. Diese Vereinbarung wird vom Notar (dem Gericht) genehmigt, falls sie dem Gesetz oder den guten Sitten nicht wiederspricht.

Aufgrund des Angeführten kann festgestellt werden, dass die vertragliche Freiheit der Erben lediglich damit beschränkt ist, dass ihre Vereinbarung dem Gesetz oder den guten Sitten nicht wiedersprechen darf. Es ist erforderlich, damit mit dem Inhalt der Vereinbarung alle Erben einverstanden sind. Durch die Vereinbarung kann nur der ganze Nachlass, der im Verzeichnis der Aktiva der Erbschaft angeführt wurde, geregelt werden, also niemals nur ein Teil davon. Aus dem Gesagten resultiert also, dass eine solche Vereinbarung nicht nur über einen Teil des Nachlasses abgeschlossen werden kann.

Im Falle, dass ein Teil der Erben mit der Vereinbarung einverstanden sind und ein Teil davon den gesetzlichen Erbteil fordert, kann die Vereinbarung zwischen den Erben nicht abgeschlossen werden. Wenn also nur einer der Erben nicht einverstanden wäre, wird die Vereinbarung nicht zustande kommen. Der Gläubiger des Erblassers ist der Teilnehmer der Vereinbarung, wenn seine Forderung geregelt werden soll und auch er muss mit der Regelung der Erbschaft einverstanden sein. Wenn die Erben eine Vereinbarung abgeschlossen haben, wird das Gericht im Beschluss über die Erbschaft die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung genehmigen und das Erbschaftsverfahren wird in diesem Fall mit einem rechtskräftigen Beschluss beendet. Ob die vorgeschlagene Vereinbarung der Erben dem Gesetz wiederspricht oder nicht, wird vom Notar als vorläufige Frage beurteilt.

Wenn die Vereinbarung vom zuständigen Notar als Gerichtskommissar nicht genehmigt wird, setzt er nach der Erlangung der Rechtsgültigkeit des Beschlusses das Erbverfahren fort. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Erben bezüglich der Regelung der Erbschaft nicht eine neue Vereinbarung abschließen dürfen. 

Die Erben können von den ihnen nach dem Gesetz oder nach dem Testament zustehenden Anteilen abweichen, und zwar durch eine im Einvernehmen abgeschlossene Vereinbarung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Erbe auf seinen Anteil am Nachlass ganz oder teilweise zugunsten eines anderen Erben verzichtet. Der Erbe kann jedoch auf seinen Anteil am Nachlass zugunsten einer Person, die ein Nichterbe ist, nicht verzichten. 

In der Vereinbarung der Erben über die Regelung der Erbschaft kann auch die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten vereinbart werden. Im Falle, dass in der Vereinbarung diese Haftung nicht explizit geregelt ist, gilt, dass die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten bis zum Wert des ihnen jeweils zustehenden Erbteils haften. 

In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung ihre Rechtswirkungen erst aufgrund des genehmigten rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses über die Erbschaft, d. h. nicht bereits aufgrund ihres Abschlusses, erlangt. 

Wenn zwischen den Erben keine Vereinbarung abgeschlossen wird, ist vom Gesetz nicht erlaubt, dass die Erbschaftsregelung vom Gericht selbst autoritativ vorgenommen wird. Im Beschluss über die Erbschaft wird in diesem Fall vom Notar der Erwerb der Erbschaft nach den Erbteilen bestätigt (d. h. laut Prozentsatz oder Bruchzahl) so, wie diese aus der gesetzlichen oder aus der testamentarischen Erbfolge oder aus diesen beiden Gründen resultieren. Wenn der Erbteil eines Erben aufgrund der Abrechnung modifiziert ist, muss diese Tatsache im Beschluss eindeutig festgelegt werden. Genauso muss auch der Erwerb der Erbschaft nach so geänderten Erbteilen bestätigt werden. Auch für den Fall, dass der Erblasser im Testament Sachen und Rechte, die den einzelnen Erben zustehen sollen, explizit bestimmt hat, muss das Gericht, wenn es zum keinen Abschluss der Vereinbarung gekommen ist, den Erben den Erbschaftserwerb nach ihren Erbteilen bestätigen. 

Im Beschluss über die Erbschaft wird das Gericht unter solchen Umständen den jeweiligen Erbteil in Bruchteilen (im Prozentsatz) festlegen, entsprechend dem Preis einer bestimmten Sache oder der Rechte, die nach dem Testament dem Erben im Verhältnis zum Preis des gesamten Nachlasses zustehen. Es wird also den einzelnen berechtigten Erben nicht den Erwerb der konkreten Sachen oder Rechte bestätigen, da die bestehende Gesetzgebung ein solches Verfahren nicht vorsieht. 

Aus dem oben Angeführten ergibt sich also klar, dass die Erben den Erwerb des Nachlasses im Rahmen des Erbverfahrens frei d. h. anders als im Gesetz vorgesehen, regeln können. Die einzige Beschränkung dabei ist, dass diese Vereinbarung weder dem Gesetz noch den guten Sitten wiedersprechen darf. Falls die Erben keine Vereinbarung einvernehmlich abschließen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. 

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kann der Erbe die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses beantragen, u. z. nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

In der Slowakischen Republik ist zur Ausstellung des Nachlasszeugnisses ein durch das Gericht beauftragter Notar ermächtigt. Der Notar wird das Nachlasszeugnis aufgrund eines Gesuches ausstellen und im notariellen zentralen Urkundenregister registrieren lassen. Wenn die zur Ausstellung des Nachlasszeugnisses erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Notar darüber unverzüglich den Antragsteller informieren. In der Benachrichtigung werden die Gründe der Nichtausstellung des Nachlasszeugnisses angeführt. Das Nachlasszeugnis wird auf dem ganzen Gebiet der EU akzeptiert.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist als Nachweis über die während des Erbverfahrens nach dem für die Erbe anwendbaren Recht festgestellten Tatsachen zu verstehen. Das Nachlasszeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter geltend machen müssen. 

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Das Nachlasszeugnis kann während des Erbverfahrens oder auch nach seiner rechtsgültigen Beendigung erlassen werden. 

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache. Für allfällige Fragen steht Ihnen unsere Rechtsanwaltskanzlei jederzeit zur Verfügung.

[1] Das Angeführte wurde vom tschechischen Obersten Gericht mit seinem Urteil Nr. 33 Odo 1277/2004 vom 31.10. 2006 bestätigt, (in der Zeit des Erlasses dieses Urteils war die tschechische Rechtslage mit der slowakischen Rechtslage identisch).



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin JUDr. Jana Markechová

Beiträge zum Thema