Verfrühter Rücktritt von der Pauschalreise - Update

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Der Fall:

Herr K. stornierte am 07.03.2020 seine ab dem 14.04.2020 geplante Italien-Reise. Der Veranstalter akzeptierte die Stornierung, erhob jedoch Stornogebühren gemäß seiner AGB. Einen kostenlosen Rücktritt des Kunden lehnte der Veranstalter mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt der Stornierung habe für das Reisegebiet noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen.

Aktuelle Entscheidung

Nach Ansicht des AG Frankfurt/ Main ist ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand, vgl. AG Frankfurt/ Main v. 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20 (18).

Die Begründung des Gerichts

In Bezug auf die Corona-Krise komme es darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. An die Darlegung des Reisenden hierzu wären keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht zwingend erforderlich. Schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus sei ausreichend. Diese Voraussetzungen hätten für das Zielgebiet vorgelegen.

Ausblick

Ob die Gerichte zukünftig einen kostenlosen Rücktritt außerhalb einer Frist von ca. 4 Wochen zulassen werden, bleibt abzuwarten.  Wir behalten die weitere Entwicklung im Auge!

 


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