Verjährung von Ansprüchen aus Prämiensparverträgen und Unwirksamkeit der Kündigung

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Worum geht es?

 Bundesweit haben Sparkassen gegenüber den Sparern die bestehenden Sparverträge gekündigt. Die Kündigung wurde damit begründet, dass nach Ablauf der Prämienstaffel ein Kündigungsrecht bestehen würde. Dieses wurde auch so durch den BGH bestätigt. Ein Kündigungsrecht der Sparkassen soll bestehen, nach Ablauf der Verwahrzeit.

Etwas anderes soll dann gelten, so das OLG Dresden, wenn der Prämiensparer mit der Bank einen Vertrag über eine Laufzeit getroffen hat, und der Vertrag eine Vertragsdauer von 1.188 Monaten und Prämienstaffel von 99 Jahren vereinbart hat. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht dann kein Kündigungsrecht zu Gunsten der Bank.

Soweit die Parteien eine Laufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahren) vereinbart haben, handelt es sich um eine allgemeine Vertragsbedingung. Die Klausel wurde durch die beklagte Bank vorformuliert. Soweit der Sparer sich darauf berufen hat, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden sind, war die Formulierung der Laufzeit aus Sicht des Gerichts eindeutig.

Danach soll, so das OLG Dresden, die Geltungs- oder Gültigkeitsdauer eines Vertrags bezeichnet und die Zeit von der Ausstellung eines Darlehens bis zu dem Tag, an dem es zurückgezahlt sein muss, bezeichnet werden. Dieses gilt auch für den Sparvertrag, auch wenn dieser nicht als Darlehensvertrag, sondern als Verwahrungsvertrag einzustufen ist.

Selbst wenn eine Auslegung der Klausel, sowohl als Höchstfrist oder Laufzeit möglich ist, führt dieses zur Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist die für die Sparer günstigere Möglichkeit, abgestellt wird hier auf 1.188 Monate als Laufzeit.

Die beklagte Bank, als Ausstellerin und Verwenderin der Vertragsformulare, kann sich dann nicht darauf berufen, dass eine so lange vertragliche Bindung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit beeinträchtigt, oder dass eine entsprechende Bindung dem gesetzlichen Auftrag der Sparkassen zuwider läuft. Hier ist maßgebend, dass die beklagte Sparkasse die Vertragsformulare erstellt, versandt und den Verbrauchern zur Annahme angeboten hat.

Wichtig ist daher, dass Sparer bei Verträgen dieser Art die Kündigung unverzüglich zurückweisen und rügen, dass diese unwirksam ist.

Was hat es mit der Verjährung auf sich?

Hinsichtlich der Verjährungsproblematik sind die Verträge zu betrachten, die keine Laufzeitvereinbarung haben und im Jahr 2017 gekündigt wurden. In der Regel enthalten diese Verträge eine unwirksame Zinsanpassungsklausel. Diese führt dazu, dass die unwirksame Zinsanpassungsklausel durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen ist. Die Verbraucherzentralen bedienen sich bei der Berechnung der nachzuentrichtenden Zinsen auf die Zeitreihe WX 4260 und berechnen so, die nicht gezahlten Zinsen, nach. Hier müssen Sie zwingend beachten, dass etwaige Ansprüche der Dreijahresfrist, unterliegen. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Prämiensparvertrages. 

Verträge die im Jahr 2017 gekündigt wurden und aus denen Sie Ansprüche herleiten wollen, können folglich zum 31. Dezember dieses Jahres verjähren.

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