Verjährungsbeginn einer Bürgschaftsforderung

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.09.2008, Az. XI ZR 395/07, ein für die Bankpraxis bedeutendes Urteil gefällt: Eine Bank als Bürgschaftsgläubigerin trifft nach Fälligkeit der Bürgschaftsforderung die Obliegenheit, die ihr bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages angegebene Anschrift des Bürgen zeitnah auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht interessant: Der BGH bestätigt zunächst seine Rechtsprechung zur Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung und konkretisiert danach die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns bei Bürgschaftsforderungen in subjektiver Hinsicht.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH entsteht der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - sofern keine abweichende Vereinbarung der Parteien vorliegt - mit Fälligkeit der gesicherten Forderung. Für den Beginn der Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung kommt es nicht auf die Geltendmachung der Bürgschaftsverpflichtung durch den Gläubiger, in der Regel also der Bank, an.

Im Hinblick auf die subjektive Komponente des Verjährungsbeginns führt der BGH aus, dass die erforderliche Kenntnis von der Person des Schuldners (Bürgen) im Allgemeinen vorliegt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Hierzu bedarf es u.a. der Kenntnis von Namen und aktueller Anschrift des Schuldners.

Eine Bank als Bürgschaftsgläubigerin hat zu bedenken, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht bereits mit Vertragsabschluss, sondern erst mit der Fälligkeit der Hauptforderung und damit unter Umständen nach einem langen Zeitablauf entsteht. Aufgrund des langen Zeitablaufs kann es zu einer Änderung der Wohnanschrift des Bürgen kommen, ohne dass die Bank als Bürgschaftsgläubigerin hiervon Kenntnis erlangt; eine entsprechende Benachrichtigungspflicht des Bürgen besteht in der Regel nicht.

Aufgrund dessen trifft die Bank im eigenen Interesse die Obliegenheit, sich im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Bürgschaftsanspruchs zu vergewissern, ob die ihr bekannte Wohnanschrift des Bürgen noch aktuell ist.

Tritt der Sicherungsfall ein, besteht für die Bank Anlass, die ihr für die notleidend gewordene Hauptforderung gewährten Sicherheiten auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Im Falle einer Bürgschaft gehört hierzu die Feststellung der aktuellen Anschrift des Bürgen, um ihn überhaupt in Anspruch nehmen zu können.

Bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft muss daher regelmäßig geprüft werden, ob diese noch berechtigt erfolgt - oder ob bereits vorzeitig Verjährung eingetreten ist.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

mehr Informationen: www.unternehmerrecht.info



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