Verkehrsunfall in Italien

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Nach einem Verkehrsunfall in Italien mit einem italienischen Verkehrsteilnehmer müssen die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich nach italienischem Recht abgewickelt werden. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche werden diese entweder direkt gegen die italienische Haftpflichtversicherung gerichtet oder an den inländischen Schadenregulierungsbeauftragten der Versicherung. Welche Variante gewählt wird, sollte im Einzelfall abgewogen werden.

Entscheidend ist gerade bei Unfällen im Ausland, dass die Personalien und insbesondere die Kennzeichen der Unfallbeteiligten aufgenommen werden. Selbst wenn man die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht kennt, können wir anhand des Kennzeichens entsprechende Recherchen zum zuständigen Haftpflichtversicherer anstrengen und diese in Kürze ausfindig machen.

Es ist bei der Schadenregulierung infolge eines Verkehrsunfalles in Italien zwingend notwendig, fundierte Kenntnisse im italienischen Schadensersatzrecht zu haben, da ansonsten die Ansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden können.

Ersetzt werden zum Beispiel folgende Positionen:

Reparaturkosten für das Fahrzeug

Gegen die Vorlage einer Originalrechnung werden grundsätzlich die Reparaturkosten ersetzt, bei Bagatellschäden kann bereits die Vorlage eines Kostenvoranschlages genügen;

Abschleppkosten

Diese werden nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt übernommen und nicht bis ins Heimatland;

Sachverständigenkosten

Dieser Kostenpunkt wird in der Regel nicht ersetzt, allenfalls wenn ein solches Sachverständigengutachten explizit von der italienischen Versicherung gewünscht wird;

Mietwagenkosten

Die Kosten für einen Mietwagen werden grundsätzlich nicht ersetzt, höchstens wenn das Fahrzeug beruflich nachweislich unbedingt notwendig war und selbst in jenem Fall meist nur mit Abzügen;

Nutzungsausfallentschädigung

Eine Nutzungsausfallentschädigung wird je nach Fahrzeuggröße meist zwischen 5,00 € und 25,00 € gewährt und max. 10 Tage je nach Unfallschaden;

  • Nicht ersetzt werden beispielsweise unfallbedingte Urlaubsunterbrechungen oder Urlaubsbeeinträchtigungen sowie eine allgemeine Unkostenpauschale;
  • Rechtsanwaltsgebühren: bei unverschuldeten Unfällen ist die italienische Versicherung auch zur Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet.

Bei Fragen rund um das Thema „Verkehrsunfall in Italien“ stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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