Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre - ggf. schnelles Handeln erforderlich

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Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz hat bekannt gegeben, dass am 01.07.2020 ein verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht wurde.

Diese Änderung tritt bereits im Oktober 2020 in Kraft.

Für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren gilt diese Regelung. 

Für Eröffnungsanträge die ab dem 01.10.2020 gestellt werden gilt also die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre.

Diese Änderung gilt grundsätzlich sowohl für Privatinsolvenz,-als auch für Regelinsolvenzverfahren.

Es ist deshalb empfehlenswert Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zurückzuhalten und erst im Oktober 2020 zu stellen.

Gegebenenfalls sollte man auch erwägen bereits gestellte Anträge zurückzunehmen. Hier ist unter Umständen schnelles Handeln erforderlich, da die Insolvenzgerichte erfahrungsgemäß bei korrekt gestellten Anträgen die Verfahren verhältnismäßig schnell eröffnen.

Ebenso sollte beachtet werden, dass diese Regelung bis zum 30.06.2025 befristet ist. Es soll abgewartet werden, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auswirkt. Grundlage der Entscheidung, ob die Befristung aufgehoben wird, wird ein Bericht der Bundesregierung an den Bundestag sein, der bis zum 30.06.2024 erstattet werden wird.

Es ist also durchaus denkbar, dass die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zum 30.06.2025 wieder zurückgenommen wird.

Es erscheint deshalb sinnvoll Insolvenzverfahren zeitnah auf den Weg zu bringen, um auf jeden Fall von der Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre tatsächlich profitieren zu können.



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