Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

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Laut dem am 01.07.2020 veröffentlichten Regierungsentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist es wahrscheinlich, dass die auf 3 Jahre verkürzte Laufzeit schneller kommt als gedacht. Seit dem 17.12.2019 verkürzt sich die Laufzeit bereits schrittweise um einen Monat: Ein Antrag der zwischen dem 17.07.2020 und dem 17.08.2020 bei dem Insolvenzgericht eingeht, zieht nach geltendem Recht im Regelfall eine Verfahrensdauer von 60 Monaten nach sich.

Nach dem Gesetzentwurf des BMJ soll die Verkürzung auf 3 Jahre für alle Verfahren gelten, die ab dem 01.Oktober 2020 beantragt werden. Auf der anderen Seite sieht der Gesetzentwurf einige für den Insolvenzschuldner*in nachteilige Regelungen im Vergleich zum geltenden Recht vor.

Wir beobachten die weitere Entwicklung genau. Eine Beratung im Einzelfall ist nun wichtiger denn je, damit Sie keine vorschnellen Entscheidungen treffen: Ein einmal eröffnetes Verfahren lässt sich nicht zurückholen!

Auf jeden Fall bleibt es erforderlich, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Antragstellung um eine außergerichtliche Einigung durch eine geeignete Stelle oder Person bemühen müssen, damit ein Insolvenzantrag zulässig ist.

Bereits jetzt mit dem Verfahren über den außergerichtlichen Einigungsversuch zu beginnen macht aber durchaus Sinn, um die Gläubiger auf Distanz zu halten. Auch wenn die Bemühungen um eine gütliche Einigung scheitern, Sie haben dann volle 6 Monate Zeit einen Insolvenzantrag zu stellen und können selbst entscheiden, ob Sie in den Genuss des alten oder neuen Rechts kommen.

Ich berate Sie und übernehme nach Wunsch alle erforderlichen Formalitäten, auch die Vertretung im Verfahren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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