Verkürzung Insolvenzverfahren auf 3 Jahre schon ab 1.10.2020

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Am 17.07.2019 hat die EU die Richtlinie 2019/1023 erlassen, durch welche eine europaweite Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre normiert wurde. Erfreulich ist also , dass die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre, schon ab 01.10.2020 eingeführt werden soll. Diese Verkürzung soll durch die Reform nun für alle Schuldner, unabhängig davon ob Zahlungen geleistet werden, möglich werden. 

Bisher mussten Schuldner in der Regel 6 Jahre lang ihr pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abtreten. Eine Restschuldbefreiung war bereits nach 3 Jahren Nut dann möglich, wenn wenn Schuldner in der Lage war 35 % der Schulden und die gesamten Verfahrenskosten zu zahlen. Doch das war für viele Schuldner kaum möglich, so dass die Verkürzung ins Leere lief.

Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen:

  • Für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Insolvenzverfahren (auch für VerbraucherInnen) wird die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre reduziert werden.
  • Diese Verkürzung wird an keine Bedingungen geknüpft (wie z.B. Bezahlung Verfahrenskosten)
  • Für alle Verfahren, die vor dem 01.10.2020 eingereicht wurden, gilt die bereits veröffentlichte Tabelle! D.h. Antragstellung am 30.09.2020 bedeutet eine Laufzeit von 4 Jahren und 10 Monaten! Die Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre (35 %) bleibt für diese Verfahren.
  • Es wird in § 295 InsO eine zusätzliche neue Obliegenheit für den Schuldner eingeführt: keine unangemessenen Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 I Nr. 4 InsO zu begründen.
  • Prüfung dieser neuen Obliegenheitsverletzung und Versagung der Restschuldbefreiung auch von Amts wegen, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind!
    Bisher braucht es für die Versagung der RSB den Antrag eines Insolvenzgläubigers.
  • Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben
  • Die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre ist für Verbraucher bis 30.06.2025 befristet. Es soll nochmal geprüft werden, wie sich die Verkürzung auf das Verhalten der Verbraucher auswirkt!
  • Wer in einem nach dem 1.10.2020 eingereichten Verfahren nach drei Jahren die RSB erhalten hat, für den gilt eine 11-jährige Sperrfrist für ein neues Verfahren und dieses neue Verfahren hat dann eine Abtretungsfrist von 5 Jahren.
Foto(s): https://media.istockphoto.com


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