Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht- Risiken erklärt durch einen Fachanwalt

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Das Insolvenzaussetzungsgesetz hat nunmehr die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt und zwar bis mindestens bis zum 31.01.2021, wobei nach der derzeitige wirtschaftlichen Lage und der Infektionsentwicklung noch eine Verlängerung zu erwarten ist. Aber auch hier lohnt sich unbedingt ein Blick in das Gesetz. Diese Verlängerung soll nur für Unternehmen gelten, die infolge der Coronavirus- Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Dies wird damit begründet, dass anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen, bei den überschuldeten Firmen Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen die zahlungsunfähigen Unternehmen eben nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Diese kleine Unterscheidung kann für die Betroffenen  existenzvernichtende Wirkungen entfalten. Wird im Vertrauen auf eine pauschale Verlängerung der Antrag nicht gestellt, obwohl das Unternehmen zahlungsunfähig ist, droht nicht nur ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. es kommen auch Haftungsansprüche in Frage, welche für die Betroffenen die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz bedeuten können.

Bei fast jedem zweiten Fall von Unternehmensinsolvenz wird parallel zum zivilrechtlichen Insolvenzverfahren ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wenn sich aus der Akte Anhaltspunkte für eine Straftat im Vorfeld der Insolvenz ergeben, sind die Insolvenzgerichte sogar verpflichtet den Vorgang der Staatsanwaltschaft zu melden. Fast immer richtet sich der Verdacht der Insolvenzverschleppung gegen die Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH. Deren Bemühen um den Erhalt des Unternehmens wird damit nicht honoriert, sondern als strafbar erachtet. Es sollte nicht vergessen werden, dass Staatsanwälte und Richter keine Praktiker sind. Im Strafverfahren wird, solange kein erfahrener Verteidiger mitwirkt, der Fall allein nach Aktenlage beurteilt. Dann kommen für die persönlich Betroffenen auch zivilrechtliche Haftungsansprüche gem. § 64 GmbHG in Betracht und nach § 6 GmbHG kann eine mögliche Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat auch die zukünftige berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH verhindern. Nach § 35 GewO droht Gewerbetreibenden der Entzug der Gewerbezulassung. Insolvenzverwalter sind auch immer bemüht insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche zu finden.

Daher sollte unbedingt genau geprüft werden, ob das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Eine abstrakte Formel wird dem Einzelfall meist nicht gerecht, weil es immer auf die konkreten Umstände ankommt. 

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er ist seit Jahren im Wirtschaftsstrafrecht, auch in sogenannten Umfangsverfahren, bundesweit tätig. Damit hat er das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Er übernimmt die Verteidigung und Betreuung in jedem Verfahrensstadium. Schon im Vorfeld kann eine Beratung vor der Einleitung eines eventuellen Ermittlungsverfahrens schützen.

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