Verlängerung der Corona Maßnahmen des „Lockdown light“ – Sind Schließungen bis März 2021 möglich?

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In allen Bundesländern werden aktuell die neuen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnungen verlängert. Die Regelungen werden zunächst bis zum 20. Dezember 2020 befristet sein – dass eine weitere Verlängerung bis in den Januar folgt, scheint bei den Bund- und Regierungschefs der Länder aber bereits festzustehen.

Wie lange darf mein Betrieb geschlossen werden? Rat vom Anwalt für Verwaltungsrecht

Gemäß der neuen Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, dem § 28a IfSG dürfen die Verbote von Gewerben wie Fitnessstudios, Massagesalons, Kosmetikstudios, gastronomischen Betrieben, Schaustellern oder Weihnachtsmärkten nur soweit und solange angeordnet werden, wie für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus-Krankheit 2019 erforderlich ist. Die Verordnungen dürfen dabei nur 4 Wochen gelten, können aber verlängert werden.

Das kann aber nicht beliebig fortgesetzt werden, auch nicht, wenn die Infektionszahlen nicht zurückgehen. Denn je länger Sie an der Ausübung Ihrer Berufsfreiheit gehindert werden, desto stärker ist der Grundrechtseingriff und umso höher ist der Rechtfertigungsdruck für die Normgeber. Bisher haben die Gerichte die Maßnahmen bundesweit überwiegend aufrechterhalten, mit der Zeit werden dafür aber immer genauere und weniger eingriffsintensivere Maßnahmen erforderlich sein und die Corona-Verordnungen werden sich auch an ihrem Erfolg messen lassen müssen.

Neue Auflagen für den Einzelhandel – Beschränkungen im Weihnachtsgeschäft

Mit der Verlängerung der Corona-Maßnahmen soll der „Lockdown-light“ auf den Einzelhandel erweitert werden. So wird die Zahl der Personen auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter in Geschäften mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, bei Geschäften, die größer sind, darf auf die zusätzliche Fläche dann höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche kommen.  begrenzt werden. Damit soll die Einhaltung der Abstandsregeln im Weihnachtsgeschäft verhindert werden, in Folge dürfte aber eine Verlagerung des so wichtigen Weihnachtsgeschäftes zum Internethandel stattfinden und die Wettbewerbsfähigkeit des Einzelhandels weiter geschwächt werden.

Was kann ich gegen die Betriebsschließung machen? Klagen gegen die Infektionsschutzverordnung

Grundsätzlich stehen verschiedene Klage- und dazugehörige Eilrechtsschutzverfahren zur Verfügung. Welches für Ihren Betrieb das richtige ist, hängt von Ihrem Betriebssitz und dem jeweiligen Bundesland ab. Diese Verfahren bieten einen effektiven Schutz vor Ungleichbehandlungen durch die Infektionsschutzverordnung. Die Erfolgschancen richten sich dabei nach Ihrem konkreten Einzelfall. Zu berücksichtigen sind dabei ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten und die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Für unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte zählt das Angreifen von Verordnungen und die Darlegung der Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen des Staates zur Kerntätigkeit. Mit der Erfahrung aus über 3.000 Verfahren können wir schnell und sicher für Sie agieren.

 



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