Verlängerung der Probezeit

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Gelegentlich stellt sich die Frage, wie eine Probezeit verlängert werden kann. Diese Frage taucht derzeit immer häufiger auf, da die vergangenen Monate doch für fast alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Sondersituation waren.

Die Probezeit

Zunächst wird der Begriff Probezeit rein rechtlich weitgehend falsch verwendet, das Gesetz spricht von der Probezeit nur insofern, als dort eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen möglich ist.

Wesentlich relevanter und in der Regel daher auch unter dem Schlagwort „Probezeit“ gemeint, ist dagegen, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 1 Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf von 6 Monaten beginnt, sprich – sofern das Kündigungsschutzgesetz auch im Übrigen anwendbar ist, siehe hier: Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz – der Arbeitgeber für die Kündigungen einen sozialen Grund benötigt.

Probezeitverlängerung nicht durch einfache Vereinbarung möglich

Die Regelungen des § 1 Kündigungsschutzgesetz können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einfach ausschließen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht rechtswirksam sich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann, eine spätere Kündigung nicht anzugreifen.

 

Variante 1: Kündigung mit längerer Frist

Der Arbeitgeber kann noch während der Probezeit eine Kündigung aussprechen. Dabei ist er nicht gezwungen mit der kurzen Frist von 2 Wochen zu kündigen, sondern kann eine längere Kündigungsfrist wählen. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbieten, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist dann – im Fall der Bewährung - ein neuer Arbeitsvertrag angeboten wird.

 

Variante 2: Aufhebungsvertrag

Alternativ kann auch ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt regelt. Auch hier wird dann eine Wiedereinstellungszusage bei Bewährung abgeben.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Beide Gestaltungsvarianten sind grundsätzlich wirksam möglich. Rechtlich problematisch ist lediglich die Frage, ob auf diese Weise eine an besondere Voraussetzungen geknüpfte Befristung des Arbeitsvertrages angenommen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat aber beide oben ausgeführte Varianten für zulässig erachtet, dabei jedoch betont, dass die „Verlängerungszeit“ sich in einem angemessenen Umfang bewegen müsste. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass dies jedenfalls der Fall ist, wenn die Verlängerungszeit, der ansonsten nach der Probezeit vorgesehenen Kündigungsfrist entspricht. In der Rechtsprechung sind dann üblicherweise Verlängerungen von 3 und 4 Monaten als wirksam anerkannt worden.

Fazit

Die Verlängerung der Probezeit ist über Umwege möglich. Sicherheitshalber ist zu empfehlen, dass der Zweck dieser Gestaltung auch ausdrücklich schriftlich festgehalten wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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