Verlängerung des Schengen-Visums – (nicht nur) wegen Corona

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Infolge der Corona-Pandemie haben viele Länder ihre Ein- und Ausreisebestimmungen geändert. Immer mehr Länder verhängen nunmehr eine partielle oder generelle Einreisesperre, sodass eine Reise in diese Länder aus Deutschland nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Was gilt jedoch für Touristen und Geschäftsreisende deren (Schengen)Visum bald abläuft?

Das sog. Schengen-Visum ist in der Regel nur für einen geplanten Aufenthalt von bis zu 90 Tagen im Schengen-Gebiet ausgestellt. Ein solches Visum berechtigt in der Regel zur Einreise, Durchreise und zum Aufenthalt in allen Schengener Staaten meist nur zu Besuchszwecken oder für geschäftliche Besprechungen. Eine Verlängerung ist unter sehr engen Voraussetzungen und lediglich in sehr wenigen Ausnahmefällen vorgesehen.

Setzt man den Aufenthalt trotz Visumspflicht ohne Verlängerung des Visums fort, liegt ein Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel vor. Dies stellt eine Straftat nach § 95 AufenthG dar. Zudem wird man ausreisepflichtig (§ 50 AufenthG) und hat das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.

Aufgrund der weltweiten aktuellen Lage und der damit verbundenen erschwerten bzw. teilweise nicht möglichen Rückreise vieler Besucher und Geschäftsreisenden, können erteilte Visa nach einer Einzelfallprüfung verlängert werden. Die Voraussetzungen sowie die Ausnahmeregelungen richten sich nach § 6 AufenthG sowie Art. 33 des Visakodex.

Die Gültigkeitsdauer eines erteilten Schengen-Visums:

  • wird verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin des Visums nachweislich wegen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.
  • können verlängert werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen.

Voraussetzungen für die Verlängerung des Visums sind u. a.

  • Sie halten sich im Bundesgebiet auf
  • der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist gesichert
  • besondere Gründe für eine Verlängerung liegen vor
  • vollständig ausgefüllter Antrag.
  • Wichtig: Der Antrag auf Verlängerung des Visums muss vor Ablauf des Visums beantrag werden, da bei Antragstellung eine gültige Aufenthaltserlaubnis verlangt wird.


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