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Verleumdung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Verleumdung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Verleumdung ist ein Straftatbestand des Strafgesetzbuches (§ 187 StGB).
  • Sie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
  • Tatbestände derselben Kategorie des Strafgesetzbuches sind Beleidigung und üble Nachrede.
  • Opfer einer Verleumdung haben verschiedene Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen: Diese reichen vom Erwirken einer einstweiligen Verfügung bis hin zu einer zivilrechtlichen Verleumdungsklage.
  • Wird man der Verleumdung beschuldigt, sollte man sich unbedingt einen Anwalt nehmen.

Wann spricht man von einer Verleumdung?

Verleumdung ist laut Strafgesetzbuch (§ 187 StGB) eine Straftat. Sie ist von Straftatbeständen derselben Kategorie wie Beleidigung oder übler Nachrede abzugrenzen.

Damit eine Verleumdung vorliegt, müssen die drei folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Es werden unwahre Tatsachen über eine Person gegenüber einem Dritten behauptet oder verbreitet. Behaupten bedeutet dabei, dass unwahre Tatsachen als wahr hingestellt werden. Unter Verbreiten versteht man die Weitergabe von fremdem Wissen an Dritte. Die Rechtsprechung spricht hier häufig von einem ehrverletzenden Gerücht.
  • Die verbreitete Tatsache verletzt die Ehre dieser Person. Sie umfasst also eine Herabwürdigung.
  • Die betreffende Person weiß, dass die Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Voraussetzung ist im Falle einer zivilrechtlichen Verleumdungsklage meist am schwersten nachzuweisen.

Wie wird Verleumdung bestraft?

Das Strafmaß, das bei Verleumdung Anwendung findet, reicht gemäß Strafgesetzbuch von einer Geldstrafe bis hin zu maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Wann verjährt eine Verleumdung?

Bei der Frage der Verjährung muss eine Unterscheidung zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung getroffen werden:
 
  • Die Verfolgungsverjährung ist in § 78 StGB geregelt. Dieser Paragraf besagt, dass eine Verleumdung bis zu 5 Jahre lang verfolgt werden kann. Das heißt, so lange können die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft andauern.
  • Davon abzugrenzen ist die in § 79 StGB geregelte Vollstreckungsverjährung. Zur Ermittlung der Vollstreckungsfrist ist die im jeweiligen Einzelfall für die Verleumdung verhängte Strafe entscheidend. Zu laufen beginnt die Frist, wenn in Verbindung mit der Verleumdung ein Gerichtsurteil rechtskräftig wurde.

Wie ist die Verleumdung von der Beleidigung zu unterscheiden?

Bei einer Beleidigung (§ 185 StGB) geht es um die Kundgabe eines ehrverletzenden Werturteils, also einer Meinung über eine andere Person. Dagegen liegt bei einer Verleumdung eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung vor. Unter einer Tatsache sind dabei Zustände sowie Ereignisse der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, die beweisbar – also falsch oder wahr – sind. Als Beleidigung gelten auch Tätlichkeiten und herabwürdigende Gesten wie das Anspucken einer Person oder Beschimpfungen.

Wie grenzt man die Verleumdung von der üblen Nachrede ab?

Bei einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) liegt ebenso eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung vor. Im Gegensatz zur Verleumdung weiß die betreffende Person aber nicht, ob ihre Aussage der Wahrheit entspricht oder nicht. Der Oberbegriff, der jedoch nicht wörtlich im Strafgesetzbuch zu finden ist, ist die Rufschädigung.

Es ist meist recht kompliziert, einem Beschuldigten das Wissen über die Unwahrheit seiner Behauptungen nachzuweisen. Deshalb wird in der Praxis häufig eine Klage aufgrund von übler Nachrede und keine Verleumdungsklage erhoben.

Wie wehrt man sich am besten gegen eine Verleumdung?

Mithilfe einer einstweiligen Verfügung kann man als Geschädigter binnen weniger Tage eine Art Sofortschutz gegen Verunglimpfungen und andere ehrverletzende Äußerungen erwirken. Sie ist beim zuständigen Gericht zu beantragen. Eine solche Verfügung ist empfehlenswert, wenn durch andauernde Verleumdung große finanzielle Schäden zu entstehen drohen. Da Gerichtsprozesse im Regelfall lange dauern, kann man so die Verleumdung rasch unterbinden.

Bevor man eine Verleumdung bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde, z. B. bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, zur Anzeige bringt, sollte man sicher sein, dass eine solche vorliegt. Außerdem sollte man dies beweisen können. Die Anzeige und der Strafantrag haben dann binnen 3 Monaten nach Kenntnis der Verleumdung und der Person, die für diese verantwortlich ist, zu erfolgen.

Liegt tatsächlich eine Verleumdung vor, so besteht ein Unterlassungsanspruch. Dieser ist auch gerichtlich im Zuge einer zivilrechtlichen Verleumdungsklage durchsetzbar. Auf diese Weise sollen zukünftige Wiederholungsfälle verhindert werden. Außerdem kann im Rahmen einer solchen Klage neben Unterlassung zusätzlich Schmerzensgeld und Schadensersatz durchgesetzt werden.

Was kostet eine Verleumdungsklage?

Wenn man eine zivilrechtliche Verleumdungsklage einreicht, muss man mit Gerichtskosten und womöglich auch mit Rechtsanwaltskosten rechnen. Laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kommt es bei der Ermittlung der Höhe der Anwaltskosten auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an. Die Gerichtskosten sind dagegen abhängig vom Streitwert der Verleumdungsklage.

Manche Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten einer Verleumdungsklage. Beispielhaft kann man sich an folgender Kostenaufstellung orientieren:

StreitwertRechtsanwaltskostenGerichtskosten
1.000 €200 €159 €
2.000 €354 €267 €
5.000 €691 €438 €
10.000 €1.252 €723 €

Wie kann man sich gegen eine Verleumdungsklage zur Wehr setzen?

Wenn man als Beschuldigter eine zivilrechtliche Verleumdungsklage zugestellt bekommt, ist es sehr empfehlenswert, einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Dieser kann die Gesamtsituation richtig einschätzen und eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten. Insbesondere kann er Beschuldigten raten, ob sie sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen äußern oder besser schweigen sollten.

Foto(s): ©pexels.com/@keira-burton

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