Verlust der Beschäftigungserlaubnis für abgelehnte Asylbewerber

  • 2 Minuten Lesezeit

Abgelehnte Asylbewerber bekommen von der Ausländerbehörde nach der Ablehnung ihres Asylantrags und nach Eintritt der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht Belehrungen über die Passpflicht und zur Rechtsnatur der Duldung. Wer an der Passbeschaffung nicht mitwirkt, dem kann die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entzogen werden. Viele Asylbewerber trifft das besonders hart. Sie sind dann in der Zwickmühle. Die Beschaffung des Passes kann zur Erteilung der Erwerbserlaubnis führen, eher aber zum Vollzug der Abschiebung. Hinzu kommt noch die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG:

„Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn 

1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.“

Die Nummer 3 bereitet in der Praxis häufig Probleme. Viele Asylbewerber sind vor dem August 2015 eingereist, haben aber erst danach formal Asyl beantragt. Der Wortlaut ist nicht so eindeutig. Es geht um die Differenzierung zwischen bloßem Asylgesuch und förmlichem Asylantrag. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich nun dazu aber klar positioniert. Es kommt nämlich auf das Asylgesuch an.

2014/15 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine derart große Zahl von Migranten zu bewältigen, dass bei einer Vielzahl der Eingereisten lediglich eine kurze Registrierung, nicht aber die förmliche Asylantragstellung abgewickelt werden konnte. Der Wortlaut des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG bzw. § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG knüpft aber an die Asylantragstellung an. Bislang war unklar, ob mit Asylantrag das (nicht förmliche) Nachsuchen um Asyl im Sinne der ausdrücklichen Legaldefinition des „Asylantrags“ in § 13 AsylG gemeint ist oder ob hierbei ausschließlich an die in § 14 AsylG angesprochene förmliche Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gedacht ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat 2017 klargestellt, dass der Gesetzgeber mit seiner Regelung jedenfalls nicht die bereits eingereisten Asylsuchenden benachteiligen wollte, da deren „verspätete“ Asylantragstellung nur aufgrund des Rückstaus beim Bundesamt 2015 und später erfolgte.

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf, wenn Sie denken, dass Ihnen die Beschäftigungserlaubnis zu Unrecht entzogen wurde. Durch meine Interventionen konnte ich schon einigen Unternehmern und Geduldeten helfen und das Arbeitsverhältnis retten. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dubravko Mandic

Beiträge zum Thema