Vermieterpflicht zu Schönheitsreparaturen?

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Vermieterpflicht zu Schönheitsreparaturen? Zumindest nicht, wenn die Wohnung unrenoviert an die Mieter übergeben wurde.

Der Fall:

Eine Wohnung in Berlin wurde vermietet. Im Mietvertrag haben die Parteien vereinbart, dass die Schönheitsreparaturen durch die Mieter durchgeführt werden müssen. An solche Vereinbarungen stellt die Rechtsprechung bestimmte Anforderungen. Dazu zählt das mittlerweile wohl recht bekannte Verbot der sogenannten starren Fristenpläne. Es ist also nicht mehr erlaubt die Mieter dazu zu verpflichten in bestimmten Zeiträumen zu renovieren, ohne dass das vom konkreten Zustand abhängig gemacht wird.

Weniger bekannt ist wohl das, was hier zur Unwirksamkeit führte. Eine Abwälzung der Renovierungspflicht auf die Mieter gilt nämlich nur dann, wenn die Mieter die Wohnung in renoviertem Zustand bekommen hatten. Ansonsten würde der Vermieter von seinen Mietern eine Wertsteigerung seiner Immobilie bekommen, ohne dass diese eine Gegenleistung erhielten. Das Wohnrecht kann hier nicht herangezogen werden. Dafür bezahlen die Mieter ja bereits die Miete. Unsere Berliner Wohnung war unrenoviert.

Die Mieter also mussten es nicht machen. Die Frage war nun aber die ob der Vermieter die Schönheitsreparaturen machen bzw. bezahlen musste. Denn irgendwann wollten die Mieter die Wohnung auf Vordermann bringen und hatten sich dafür ein wohl umfangreiches Programm ausgedacht.

Das wollten sie auch einiges kosten lassen. Nur nicht sich selbst. Diese Kosten sollte der Vermieter tragen. Da der aber wenig Lust verspürte das Geld in die Hand zu nehmen verklagten die Mieter ihn auf einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Renovierungskosten. Diese sollten bei immerhin € 7.312,78 liegen.

Die Entscheidung:

Das zunächst zuständige Amtsgericht Berlin Charlottenburg sah keine Veranlassung den Vermieter zur Übernahme der Kosten zu verpflichten. Die Mieter waren damit nicht zufrieden und wollten, dass sich das Landgericht Berlin die Sache nochmal ansieht. Unter dem Aktenzeichen 18 S 392/16 hat es das auch getan. Am Ergebnis aber hatte sich nichts geändert.

Zwar ist ein Vermieter laut Gesetz gehalten die Mietsache in dem Zustand zu halten den sie nach Mietvertrag haben sollte. Doch heißt das nicht unbedingt, dass sie tip top sein müsse. Hier stand im Vertrag nichts davon, dass er die Wohnung renoviert zur Verfügung stellen müsse. Es fand sich zum Zustand vielmehr gar keine Vereinbarung. Daher galt: „Gemietet wie gesehen“ und das war nun mal in unrenoviertem Zustand.



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