Vermögenseinziehung und Vermögensarrest - Hilfe und Vermögensschutz durch einen Fachanwalt!

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Die EU-Richtlinie „über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union" (Richtlinie 2014/42/EU) ist durch den deutschen Gesetzgeber mittels des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung seit dem 01.07.2017 umgesetzt. Die dadurch geschaffenen Möglichkeiten werden durch die Strafverfolgungsbehörden und deren Hilfsorgane immer öfter und souveräner genutzt.

Dieses betrifft nicht nur Sachverhalte nach dem Stichtag. Da es sich bei der Vermögensabschöpfung gerade nicht um eine Strafe handelt, gilt für die Betroffenen leider nicht das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Jeder Sachverhalt, der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens wird, birgt daher die Gefahr einer möglichen Vermögenseinziehung in sich. Besonders die in § 76 a IV StGB geregelte selbständige Einziehung erweitert die Möglichkeiten des staatlichen Zugriffs beträchtlich. Ein aus einer rechtswidrigen Tat stammender Gegenstand, welcher in einem Verfahren einer in der Norm genannten Katalogtat sichergestellt wurde, kann danach selbständig eingezogen werden, auch wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt wurde. Das bedeutet, Sie sind im juristischen Sinne unschuldig, müssen aber, wenn Sie die Herkunft der Gegenstände oder meist Geldes, nicht belegen können, die Einziehung erdulden. Die Gefahr ist groß, da eine relevante Katalogtat die Geldwäsche ist, welcher jeder Staatsanwalt oder Finanzbeamte problemlos in einem Wirtschaft- oder Steuerstrafverfahren konstruieren kann.  

Allerdings ist das "Erlangte" einzuziehen. Dieses ist nach dem sogenannten Bruttoprinzip zuerst das unmittelbar Erlangte, von welchem im Rahmen einer wertenden Betrachtung Gegenleistungen und Aufwendungen in Abzug gebracht werden, § 73 d StGB, sofern dieses nach den gesetzlichen Wertungen gerechtfertigt ist. Beschränkt ist dieses auf dasjenige, was der Täter willentlich und bewusst für die Taten aufgewendet oder ausgegeben hat. Praktische Bedeutung hat dieses insbesondere bei den sogenannten Korruptionsstraftaten, denn es dürfen Kosten und Aufwendungen, die durch einen mittels Bestechungsgelder erlangten Auftrages angefallen sind, bei der Berechnung des Erlangten abgezogen werden. 

Ein erfahrener Verteidiger wird spätestens hier den Sachverhalt zu Ihren Gunsten darstellen und unter Umständen massive Teile der vom Verfall bedrohten Vermögensbestandteile retten können. Dieses ist insbesondere dann wichtig, wenn für diese die Sicherung der Einziehung, §§ 111b- 111d StPO bzw. die Einziehung des Wertersatzes durch den Vermögensarrest, §§ 111e- g StPO erfolgen oder erfolgen sollen. Hier ist die schnelle Beauftragung eines erfahrenen Verteidigers unabdingbar, um den Zugriff des Staates zu verhindern oder rückgängig zu machen. Denn es reicht schon der Anfangsverdacht (die geringste Form des Tatverdachts) um große Vermögensbestandteile Ihrer Verfügung zu entziehen. Ist nach Ansicht der Ermittlungsbehörden ein dringender Tatverdacht gegeben, und diese Einschätzung passiert schnell und fast immer, soll die Beschlagnahme bzw. der Vermögensarrest angeordnet werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie einen mit den Problemen des Wirtschaftsstrafrechts vertrauten Verteidiger mandatieren. Je schneller und effektiver Sie sich wehren, umso größer sind die Chancen der Freigabe. Ermittlungen werden teilweise so geführt, dass ein erklärtes Ziel die Entziehung der Vermögenswerte ist. Es muss verhindert werden, dass einerseits die Ermittlungsergebnisse nur zu Ihren Lasten ausgelegt werden und es muss schnellstmöglich Ihr Vermögen dem staatlichen Zugriff entzogen werden.

Jeder Einzelfall ist verschieden, aber es finden sich fast immer Umstände, die zu Ihren Gunsten und damit dem Vermögenserhalt verwendet werden können.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er vertritt seit Jahren bundesweit Mandanten in Wirtschaftsstrafsachen, insbesondere in sogenannten Umfangsverfahren. Daher kennt er alle Probleme des drohenden Verfalls und der Einziehung gem. § 74 StGB. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Er hat sein Büro in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit hat er Kooperationspartner in Polen, der Ukraine und in Zypern. Eine unverzügliche Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich. Als Messengerdienste stehen Signal, WhatsApp, Telegram und TelegramX zur Verfügung.







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