Vermögensverzeichnis im Fall der Erbschaft und seine Bewertung

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Die ursprüngliche Zivilprozessordnung, die die Frage des Vermögensverzeichnisses geregelt hat, wurde durch das Gesetz Nr. 161/2015 Slg. d. h. durch die Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nachfolgend „die ZPO“ genannt) ersetzt. Die ZPO trat am 1.7.2016 in Kraft. Die neuen Bestimmungen der ZPO haben in gewissem Umfang auch den bisherigen Verlauf des Erbverfahrens geändert, wobei gilt, dass die neue Prozessregelung auch auf das vor der Erlangung der Rechtskraft der neuen ZPO angefangene Verfahren angewendet werden soll.

Nach der Bestimmung des § 175 ZPO werden vom Gericht unter anderem in einer vorläufigen Untersuchung, alle für die Feststellung des Vermögens des Erblassers sowie seiner Schulden erforderlichen Handlungen vorgenommen. Zum Nachlassvermögen gehören insbesondere: (i) materielle Sachen (z.B Geld, Haushalts- und persönliche Gegenstände, Verkehrsmittel, Kunstgegenstände, Schmuck); (ii) immaterielle Vermögenswerte (geistiges Eigentum); (iii) unbewegliche Sachen (z. B. Gebäude aller Art und Grundstücke) die vor dem Tod des Erblassers in seinem Eigentum waren;(iv) Forderungen und andere in Geld bewertbare Werte (Geschäftsanteile, Wertpapiere, Sparbücher usw.) die einen Vermögenswert haben und über die verfügt werden kann. Es handelt sich also um bewegliche und unbewegliche Sachen oder um die Sachen, die sich entweder in einem individuellen- oder in einem Miteigentum befinden (im Falle des Miteigentums ist der Gegenstad des Nachlasses ein Miteigentumsanteil des Erblassers).

Zuwachs einer Sache (Früchte und Nutzen eines Rechts oder einer Sache), die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, sind ebenfalls Bestandteil der Erbschaft. Dies betrifft insbesondere den Bewuchs, den der Erblasser auf seinem Grundstück angepflanzt hat.

Die Zinsen, die erst nach dem Tod des Erblassers auf sein Bankkonto eingegangen sind, gehören nicht zum Nachlass, da der Erblasser sie zum Zeitpunkt seines Todes nicht in seinem Eigentum hatte. Die gegenständlichen Zinsen gehören direkt den Erben und sie werden vom Gericht in die Vermögenssubstanz des Nachlasses eingeschlossen und zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erblassers auseinandergesetzt.

Das Gericht prüft auch Schulden (Verpflichtungen) des Erblassers, da die Erbschaft auch Schulden bilden. Der Gegenstand der Erbschaft ist also sämtliches Vermögen des Erblassers, das sich zum Zeitpunkt seines Todes in seinem Eigentum befand. Aus diesem Grund gehört zum Nachlass keine Schuld, die erst nach dem Tod des Erblassers entstanden ist.

Die Bestimmung des § 470 des Bürgerlichen Gesetzbuches Nr. 40/1964 (nachfolgend nur „BGB“ genannt) regelt die Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers. Der Erbe haftet für die angemessenen mit der Beerdigung des Erblassers verbundenen Kosten und für die auf ihn übergegangenen Schulden des Erblassers, jedoch nur bis zur Höhe der erworbenen Erbschaft. Wenn es mehrere Erben gibt, haften sie für die Kosten der Beerdigung des Erblassers und für die Schulden des Erblasers proportional dazu, was sie von der Erbschaft im Verhältnis zum Gesamtnachlass erworben haben. Ist der Nachlass überschuldet, können die Erben mit den Gläubigern vereinbaren, dass sie ihnen die Erbschaft überlassen, um ihre Schulden zu bezahlen. Das Gericht wird diese Vereinbarung genehmigen, wenn sie nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

Was die Forderungen anbelangt, soll gründlich geprüft werden, ob diese Forderungen mit dem Tod des Gläubigers erlöschen oder nicht. Nach der Bestimmung des § 579 Abs. 2 BGB gilt, dass das Recht durch den Tod des Gläubigers erlischt, wenn dieses Recht auf die Person des Gläubigers/Erblassers beschränkt wurde (eine Ausnahme von dieser Regel ist die Wiedergutmachung für immaterielle Schäden („Schmerzensgeld“) und Ersatz für Erschwerung der gesellschaftlichen Betätigung).

In Bezug auf die Erbschaft von Immobilien ist es interessant, darauf hinzuweisen, dass wenn zum Beispiel der Erblasser zu seiner Lebzeiten einen Vertrag zum Erwerb oder zur Veräußerung des Eigentumsrechtes an Immobilien abgeschlossen hat und zu seiner Lebzeiten der Antrag auf die Einverleibung des Eigentumsrechtes ins Liegenschaftskataster gestellt wurde und über diesen Antrag vom Bezirksamt noch nicht entschieden wurde, kann das gegenständliche Erbschaftsverfahren erst dann fortgesetzt werden, nachdem das Bezirksamt über den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes rechtskräftig entschieden hat. Erst dann wird klar, ob die Immobilie zum Nachlass gehört oder nicht. Deshalb wird das Gericht das Erbschaftsverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechtes unterbrechen. Wenn die Einverleibung genehmigt wird, treten ihre Wirkungen ein. Bei der Aufstellung der Aktiva und Passiva der Erbschaft wird das Gericht dann von den Ergebnissen des Verfahrens zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an Immobilie ausgehen.

Das Protokoll über eine vorläufige Untersuchung wird in der Regel mit den Verwandten des Verstorbenen oder mit seinem Bekannten aufgenommen, der über die persönlichen, familiären und Eigentumsverhältnisse des Verstorbenen informiert ist. Wenn der Erblasser ein Vermögen hinterlassen hat, muss das Gericht erst feststellen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes sein Vermögen mit dem überlebenden Ehegatten im einem Gesamtheitseigentum hatte. Wenn ja, dann muss dieses Vermögen im Rahmen des Erbverfahrens auf die in § 149 und § 150 des BGB festgelegte Weise geregelt werden. Anschließend stellt das Gericht das Vermögen des Erblassers einschließlich seiner Schulden fest und erstellt ein definitives Vermögensverzeichnis.

Gemäß den Bestimmungen des § 200 ZPO bestimmt das Gericht mit dem Beschluss aufgrund des Vermögensverzeichnisses, in dem das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich der Schulden angegeben ist, den allgemeinen Wert des Vermögens, die Höhe der Schulden und den Nettowert der Erbschaft bzw. die Höhe der Überschuldung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der allgemeine Wert des Vermögens ist der Preis, der auf dem Markt unter Bedingungen des freien Wettbewerbs im fairen Verkauf erzielt werden sollte, wenn sowohl der Käufer als auch der Verkäufer mit entsprechendem Wissen und Sorgfalt handeln werden und unter der Voraussetzung, dass der Preis nicht aus unangemessenen Beweggründen beeinflusst wird.

In diesem Zusammenhang kann also festgestellt werden, dass in ZPO keine Verpflichtung zu einer zwingenden Erstellung des Gutachtens zum Zwecke des Erbschaftsverfahrens verankert ist. Gleichzeitig ist zu betonen, dass das Gericht bei der Festsetzung des allgemeinen Vermögenswertes des Erblassers nicht mehr von dem durch die Teilnehmer des Erbschaftsverfahrens einvernehmlich genannten Betrag ausgehen kann. Der allgemeine Vermögenswert, als der tatsächliche Wert des Vermögens (Marktpreis), muss also vom Notar bestimmt werden.

Der Notar ist somit verpflichtet, den allgemeinen Preis oder den Marktpreis der Immobilie festzustellen, also den Preis, zu dem der Gegenstand des Nachlasses zum Zeitpunkt und im Zustand am Tag des Todes des Erblassers vor Ort verkauft werden könnte. Soweit es sich um die Immobilien handelt, kann der Notar solche Informationen von Immobilienmaklern erhalten, die einen Überblick über den Marktpreis der Immobilie haben, oder von einem anderen Dritten, der ihm eine realistische Feststellung des Marktpreises des Nachlassgegenstandes garantieren kann.

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache.


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