Veröffentlichung von Arbeitnehmer-Videobildern

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BAG: Veröffentlichung von Arbeitnehmer-Videobildern darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgen

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung vom 19.02.2015 (BAG vom 19.02.2015, AZ: 8 AZR 1011/13) über die Veröffentlichung von Videobildern eines Arbeitnehmers durch dessen Arbeitgeberin entschieden.

Im vorliegendem Fall hatte die Arbeitgeberin, die mit Filmaufnahmen ihrer Arbeitnehmer Werbemaßnahmen betrieb, die Einwilligung des Arbeitnehmers erhalten. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger schriftlich seine Einwilligung zu einer Mitwirkung in einem Werbefilm, in dem er zweimal erkennbar als Person abgebildet war, erklärt.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger den Widerruf seiner etwaigen Einwilligung erklärt und die Beklagte aufgefordert, die Filmaufnahmen binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Die Arbeitgeberin kam dem nur unter Vorbehalt nach.

Der Arbeitnehmer verlangte weiter Unterlassung und ein Schmerzensgeld.

Zu Unrecht, wie das BAG entschied: Denn der Kläger habe schriftlich eingewilligt, diese Einwilligung habe nicht automatisch
mit dem Arbeitsverhältnis geendet und ein grundsätzlich möglicher Widerruf habe der Angabe eines plausiblen Grundes bedurft. Einen solchen habe der Arbeitnehmer aber nicht.

Anmerkungen von Rechtsanwalt Dr. Kaufmann:

Arbeitnehmer, die von einem Arbeitnehmer für Videoaufnahmen herangezogen werden, sollten unbedingt darauf achten, ihre schriftliche Einwilligungserklärung von vornherein auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu begrenzen.

Im Übrigen sollten sie im Falle eines Widerrufes stets an die Angabe eines plausiblen Grundes denken.

Gerne berate ich Sie, damit Sie stets auf der sicheren Seite sind.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Kaufmann, die Kanzlei für Arbeitsrecht im Rhein-Main-Raum (bundesweit).


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