Versetzung eines Arbeitnehmers - rechtmäßig?

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Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer versetzen, muss er dies nach den Grundsätzen billigen Ermessens tun.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie werde ab dem 01. August 2011 an einen anderen Arbeitsort versetzt. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Versetzung der Beklagten ist unbillig und damit unwirksam.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten, der Agentur für Arbeit in Pirna, zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis begonnen. Die Befristung hatte die Arbeitsagentur mit „haushaltsrechtlichen Gründen" gerechtfertigt. Diese Form der Befristung erklärte das Bundesarbeitsgericht in einem vorgelagerten Rechtsstreit jedoch für unwirksam. Folge war, dass alle befristeten Arbeitsverhältnisse aufgrund „haushaltsrechtlicher Gründe" in unbefristete Arbeitsverhältnisse umzuwandeln waren.

Mithin war die Klägerin auch zu einer unbefristet Beschäftigte der Beklagten geworden.

Als die Beklagte der Klägerin dann mitteilte, sie werde versetzt, tat sie das mit der Begründung, die Klägerin sei nicht wie andere Beschäftigte der Beklagten zu behandeln. Vielmehr sollte sie ursprünglich ja nur befristet eingesetzt werden. Durch die nunmehr unbefristete Beschäftigung habe die Agentur für Arbeit in Pirna einen Arbeitnehmerüberhang. Deshalb solle speziell die Klägerin nun in eine andere Agentur für Arbeit versetzt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hält die Versetzung der Klägerin für unbillig und damit für unwirksam. Es begründet seine Entscheidung damit, dass die Beklagte bei der Entscheidung, welcher Arbeitnehmer zu versetzen ist, alle Arbeitnehmer in Pirna hätte mit einbeziehen müssen. Die Klägerin deshalb zu versetzen, weil sie ja ursprünglich nur befristet beschäftigt hätte werden sollen und nun wegen der Endfristung ein Personalüberhang besteht, ist unbillig. Damit hatte die Klage Erfolg. Die Versetzung war unwirksam und die Klägerin muss weiter bei der Agentur in Pirna beschäftigt werden.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.07.2013)


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