Versicherungsleistungen in der Insolvenz

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Die Einleitung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens, auch Privatinsolvenz genannt, hat für die Insolvenzschuldner verschiedenste Konsequenzen.

Das Landgericht Coburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Zahlung einer KFZ-Kaskoversicherung der Insolvenzmasse zusteht, oder ob diese an den Schuldner gezahlt werden muss.

Das Landgericht hat hierzu entscheiden, dass die Zahlung der Insolvenzmasse dann zusteht, wenn der Insolvenzschuldner den Pkw nicht unbedingt für die Arbeit braucht. Die Entschädigungszahlung steht damit allein den Insolvenzgläubigern zu. Dabei ist es auch unerheblich, aus welchen Mitteln das Fahrzeug angeschafft wurde. Dies gilt selbst dann, wenn diese Mittel nicht der Insolvenz unterlegen haben.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde über das Vermögen eines Bundeswehrsoldaten das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Eröffnung erwarb der Schuldner aus pfändungsfreiem Vermögen ein Fahrzeug und versicherte dies unter anderem mit einer Kaskoversicherung. In der Folgezeit entstand am Fahrzeug ein Diebstahlsschaden, den der Schuldner ersetzt verlangte.

Die Versicherung leistete aber an den Insolvenzverwalter, und der Schuldner ging leer aus.

Das Landgericht gab der Versicherung recht.

Versicherungsleistungen fallen nur dann nicht in die Insolvenzmasse, wenn diese unpfändbar sind. Da der Schuldner seine Arbeitsstelle (eine Kaserne) auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen konnte, unterlag das Fahrzeug nicht dem Pfändungsschutz.

Auf die Frage, woher die Mittel für das Fahrzeug kamen, kommt es nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls nicht an.

Aufgrund der mit Abschluss des Verfahrens gewährten Restschuldbefreiung hat nach Auffassung des Gerichtes der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass sämtliche pfändbaren Gegenstände - und damit auch Zahlungen einer Versicherung für diese Sachen - zur Schuldentilgung verwendet werden müssten.

Fazit: Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sollte jeder Schuldner genau prüfen, welche Gegenstände pfändungsfrei sind und welche Vermögenswerte der Insolvenzmasse zustehen könnten.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

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