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Vertragsrecht für Freiberufler – die wichtigsten Vertragsarten für Freelancer

  • 6 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Freiberufler können ihre Zusammenarbeit mit Auftraggebern aufgrund verschiedener Vertragsarten regeln.
  • Für Vertragsarten gelten unterschiedliche rechtlichen Folgen wie Anspruch auf Bezahlung, Umfang der Haftung und die Verjährung.
  • Die Abgrenzung von Vertragsarten kann, wie etwa zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag, schwierig sein.
  • Entscheidend für die Vertragsart ist regelmäßig der Inhalt des Vertrags und nicht dessen Bezeichnung.

Freiberufler schließen eine Vielzahl von Verträgen – mit Kunden, Zulieferern, Mitarbeitern und nicht zuletzt mit dem Vermieter der eigenen Geschäftsräume. Entsprechend vielfältig sind auch die vertraglichen Vereinbarungen. Dieser Beitrag soll einen Überblick zu den häufigsten und wichtigsten Vertragsarten geben.

Der Dienstvertrag – §§ 611 ff. BGB

Mit einem Dienstvertrag verpflichtet sich jemand zur Leistung der versprochenen Dienste, ohne dass damit ein konkreter Erfolg verbunden sein muss. Dienst kann im Grunde jede erlaubte Tätigkeit sein. 

So schuldet beispielsweise ein freiberuflich tätiger Physiotherapeut als Dienst typischerweise die Durchführung einer vereinbarten Krankengymnastik, Massage oder sonstigen Behandlung. Der erhoffte Erfolg, nämlich dass der Patient durch die Ausführung gesünder, beweglicher oder schmerzfrei wird, ist von den Vertragspflichten nicht umfasst. Die vereinbarte Vergütung ist allein dafür zu zahlen, dass die vereinbarte Leistung (z. B. Behandlung oder Beratung) erbracht wird. Auch Rechtsanwälte, Ärzte und ähnliche „Dienstleister“, die nichts herstellen oder verkaufen, sondern eher beratend tätig sind, werden regelmäßig im Rahmen eines Dienstvertrages tätig.

Wird vereinbart, dass ein konkreter Erfolg geschuldet wird, handelt es sich um einen Werkvertrag. Vom reinen Auftrag im Sinne von § 662 BGB wiederum unterscheidet sich der Dienstvertrag durch seine Entgeltlichkeit. Der Auftrag erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. In der Praxis sind aber auch beim Dienstvertrag die Begriffe Auftrag, Auftragsbestätigung etc. durchaus gebräuchlich. Eine Vergütung sollte entsprechend klar vereinbart sein. Bei einem Dienstvertrag richtet die sich meist nach dem Zeitaufwand oder einer etwaigen Gebührenordnung.

Der Arbeitsvertrag

Eine Unterform des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber dabei seine (gesamte) Arbeitskraft zur Verfügung. Für die vereinbarte Stundenzahl und ggf. geleistete Überstunden erhält der Beschäftigte den vereinbarten Lohn. Ob in der vereinbarten Zeit tatsächlich Aufgaben für den Arbeitnehmer vorhanden sind oder nicht, ist das Risiko des Arbeitgebers. 

Auch Angehörige freier Berufe können Arbeitnehmer sein, z. B. der angestellte Rechtsanwalt in der Großkanzlei. Dann gelten für ihn allerdings die üblichen Regeln für Arbeitnehmer, insbesondere im Sozialversicherungsrecht und bei der Steuer. So werden keine Einkünfte mehr aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) mehr erzielt, sondern aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Daher wird in diesem Fall auch nicht mehr von einer freiberuflichen Tätigkeit gesprochen. Einzelne Ausnahmen gibt es allerdings – wie beispielsweise die Möglichkeit angestellter Anwälte, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Oft sind Freiberufler selbst Arbeitgeber. Wenn es sich nicht gerade um einen Ein-Mann/Frau-Betrieb handelt, bestehen regelmäßig Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern, gleich ob Vollzeit, Teilzeit oder lediglich auf 450-Euro-Basis. Die fest angestellte Zahnarzthelferin beispielsweise ist Arbeitnehmerin, der Zahnarzt selbst Arbeitgeber. Alternativ wäre in manchen Fällen auch die Beschäftigung selbstständig tätiger Personen in Form freier Mitarbeiter möglich. Dabei besteht allerdings das Risiko einer Scheinselbstständigkeit, wobei etwaige Nachzahlungen von Steuer bzw. Sozialversicherungsbeiträgen für junge Unternehmen mitunter existenzbedrohend sein können.

Der Werkvertrag – §§ 631 ff. BGB

Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, für den Besteller ein vereinbartes Werk zu erstellen. Anders als beim Dienstvertrag, bei dem ein entsprechendes Tätigwerden geschuldet wird, muss beim Werkvertrag auch ein konkretes Arbeitsergebnis abgeliefert werden. Anders gesagt: Das Werk – beispielsweise eine Gemälde, ein Gutachten, ein Bauplan oder eine Steuererklärung – muss tatsächlich fertiggestellt werden. 

Erst wenn dieses Werk vom Besteller abgenommen wurde, er also bestätigt hat, dass mit dem Ergebnis alles in Ordnung ist, kann die volle Vergütung gefordert werden. Vorher hat der Unternehmer regelmäßig Anspruch auf Abschlagszahlungen. Im Übrigen gelten bei etwaigen Mängeln ähnliche rechtliche Bestimmungen wie beim nachfolgend beschriebenen Kaufvertrag. 

Der Kaufvertrag – §§ 433 ff. BGB

Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer – grundsätzlich unabhängig von der Herstellung eine Sache – mangelfrei an den Käufer zu übereignen. Dafür zahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis. Anders als bei gewerbetreibenden Händlern spielen Kaufverträge bei Freiberuflern regelmäßig eine geringere Rolle.

Künstler beispielsweise können aber ihre geschaffenen Kunstwerke auf dem freien Markt zum Verkauf anbieten. Meist werden von Freiberuflern jedoch individuelle Werke nach den Wünschen des Kunden angefertigt. So wird eine Steuererklärung nicht gekauft, sondern durch den Steuerberater individuell für den Mandaten angefertigt. Es handelt sich dann um einen Werkvertrag.

Dennoch kommen auch Freiberufler an Kaufverträgen nicht vorbei, beispielsweise wenn es um die Anschaffung der Geschäftsausstattung wie Schreibtische, Schränke, PCs etc. geht. Sie sollten allerdings beachten, dass es sich dabei nicht um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf handelt und entsprechende, gerne genutzte Rechte (z. B. das Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte) für sie nicht gelten.

Der Mietvertrag – §§ 535 ff. BGB

Ob die Praxis für den Arzt oder das Büro für den Steuerberater – Freiberufler benötigen regelmäßig Geschäftsräume. Aus Kostengründen und um flexibel zu bleiben, werden diese zumeist nicht gekauft, sondern gemietet. 

Anders als bei einer Privatwohnung gelten dabei nicht die Vorschriften zur Wohnraummiete. So sind beispielsweise längerfristige befristete Mietverhältnisse möglich – 5 Jahre sind keine Seltenheit. Gerade Existenzgründer sollten jedoch versuchen, sich nicht zu lange zu binden bzw. entsprechende Kündigungsrechte zu vereinbaren. Außerdem ist zu beachten: Die Preise werden regelmäßig pro Quadratmeter und ohne Umsatzsteuer ausgeschrieben.

Kombinationen und weitere Vertragsarten

Es existieren nicht nur die bekannten und gesetzlich normierten Vertragstypen – auch verschiedenste Mischformen kommen vor. Je nach konkreter Tätigkeit ist zudem die Regelung weiterer Punkte erforderlich, die von den typischen Standardverträgen nicht erfasst werden.

Wer beispielsweise als Schriftsteller oder Journalist Texte schreibt, bleibt nach dem Urheberrechtsgesetz deren Urheber. Dieses Recht kann nach deutschem Recht nicht verkauft werden. Damit nun ein Buchverlag oder eine Zeitung die Texte veröffentlichen darf, muss der Autor als Urheber entsprechende Nutzungsrechte vergeben. Die können wiederum auf eine bestimmte Zeit, Region oder Ähnliches beschränkt sein, wobei sich eine schriftliche Fixierung des entsprechenden Vertragsinhaltes empfiehlt.

Der Freiberufler kann aber ebenso auf der anderen Vertragsseite stehen und sich selbst Rechte einräumen lassen. Im Rahmen eines Lizenzvertrages darf er dann beispielsweise eine bestimmte Softwarelösung nutzen oder einen Namen beziehungsweise ein Gütesiegel führen. Für eine solche – in der Regel zeitlich begrenzte – Nutzungserlaubnis bezahlt der Unternehmer eine vertraglich vereinbarte Lizenzgebühr.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Im Geschäftsverkehr werden oft eine Vielzahl gleicher oder sehr ähnlicher Verträge geschlossen. Schließlich hat sich der Unternehmer ja auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisiert. Dann bieten sich sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen an, um Vertragsbeziehungen zu standardisieren und übersichtlicher zu machen. Die in den AGB enthaltenen Regelungen werden einfacher Vertragsbestandteil, wenn die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und die Regelungen einer AGB-Kontrolle standhalten.

Dabei kann es einen erheblichen Unterschied bedeuten, ob Geschäfte mit anderen Unternehmern oder mit Verbrauchern gemacht werden. Im Geschäftsverkehr, also wenn kein Verbraucher beteiligt ist, sind in AGB deutlich weitreichendere Regelungen sowie eine einfachere Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag möglich.

Viele Freiberufler haben selbst eigene AGB aufsetzen lassen und verwenden diese regelmäßig. Aber auch etwaige Geschäftspartner nutzen dieses Mittel, wobei nicht nur einander widersprechende AGB zu Problemen führen. Eine individuelle anwaltliche Beratung bzw. Prüfung von Verträgen und AGB kann später möglicherweise auftretenden Überraschungen vorbeugen.

(ADS)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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