VG Augsburg v. 18.09.2015 – Behörde ist an Strafurteil gebunden

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Eine Fahrerlaubnisbehörde darf  kein medizinisch-psychologisches Gutachten mit der Begründung anordnen, die durch das Strafgericht verurteilte Straftat werde als erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV angesehen. Dies hat das VG Augsburg mit Urteil v. 18.09.2015 – Au 7 K 15.637 – festgestellt.

Wann darf die Behörde eine MPU anordnen ?

Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich begutachten zu lassen oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt (§ 11 Abs. 8 FeV).

Ist die Behörde in der Beurteilung gebunden ?

Die Fahrerlaubnisbehörden sind stets an die rechtskräftigen Urteilsfeststellungen, sofern sie zum Nachteil des Klägers davon abweichen will, gebunden, auch wenn sie selbst den Sachverhalt im Hinblick auf den Vorfall vom 30. Juni 2013 anders beurteilt. Insbesondere stellen die entsprechenden polizeilichen Einschätzungen keinen gewichtigen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil dar (VG Augsburg v. 18.09.2015).

Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nach den Feststellungen der Augsburger Kammer nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen der §§ 11 ff. FeV.

Enthält die strafgerichtliche Entscheidung keine positive oder negative Bewertung der Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen, so kann daraus aber nicht automatisch  auf die positive Eignung geschlossen werden. Den strafgerichtlichen Entscheidung muss immer zweifelsfrei entnommen werden können, wovon der Strafrichter hinsichtlich bestimmter, für das Entziehungsverfahren relevanter tatsächlicher Umstände ausgegangen ist (vgl. OVG NW, B. v. 26.3.2012 - 16 B 304/12 - juris). Aussagen, die aus dem Polizeiermittlungsbericht stammen und dem Strafrichter daher bekannt waren, dürfen nicht zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden.

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