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VG Trier: Keine Disziplinarmaßnahme neben strafrechtlicher Verurteilung

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Das Verwaltungsgericht Trier hat mit einem Urteil vom 22.09.2015, Aktenzeichen: 3 K 66/15.TR, entschieden, dass ein Dienstvergehen, das Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung gewesen ist, nicht gleichzeitig mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden kann, wenn der Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme auf denselben Sachverhalt gestützt ist, falls eine Disziplinierung nicht zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur zukünftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

Im vorliegenden Fall hatte die klagende Polizeikommissarin personenbezogene Daten Dritter im Polizeidatensystem POLIS ohne dienstlichen Anlass abgefragt und alsdann weitergegeben. Das gegen sie daraufhin eingeleitete Strafverfahren endete mit einer Geldstrafe. Das beklagte Land verhängte zudem die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge.

Das Verwaltungsgericht Trier gab der Klage statt. Nach Ansicht der Kammer habe die Klägerin mit ihrem Verhalten zwar ein Dienstvergehen begangen, dieses bleibe jedoch aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung ohne disziplinarrechtliche Konsequenz.

Nach dem Landesdisziplinargesetz sei die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dann nicht möglich, wenn derselbe Lebenssachverhalt bereits Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung gewesen ist. Die unbefugte Datenabfrage und die nachfolgende Weitergabe an Dritte seien hier entgegen der Auffassung des Beklagten als einheitlicher Lebenssachverhalt zu werten.

Auch sei eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme auch nicht zur Pflichtenmahnung erforderlich. Vielmehr habe das lange Strafverfahren, die verhängte Geldstrafe, den Lauf des überlangen Disziplinarverfahrens, die Suspendierung und nicht zuletzt die Außenwirkung des Fehlverhaltens, derart erzieherisch auf die Klägerin eingewirkt, dass mit weiteren Verfehlungen in Zukunft nicht zu rechnen sei.


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