VI ZR 433/19; BGH äußert sich erstmals zum Thermofenster bei Daimler

  • 2 Minuten Lesezeit

BGH mit Beschluss

Offenbar wollte der BGH nun eine mündliche Verhandlung nicht mehr abwarten und hat mit einem Beschluss auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 27. September 2019 – 6 U 57/19 sich nunmehr erstmalig zum Thermofenster bei Daimlerfahrzeugen geäußert.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 (bislang nur als Pressemitteilung) hat er auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil der Vorinstanz das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Er stellt darin zunächst klar, dass das Thermoenster an sich mit der Zykluserkennung etwa im EA 189 von Volkswagen per se nicht vergleichbar ist. Es müsse für eine Sittenwidrigkeit in solchen Fällen noch weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. 

Sittenwidrigkeit muss beim Thermofenster begründet werden

Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt danach jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. 

Soweit ein solches mithin vorgetragen und unter Beweis gestellt ist, muss sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen.

Damit hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass das Vorliegen eines Thermofensters an sich nicht ausreichend sein wird, um die Haftung des Herstellers nach § 826 BGB zu begründen. Wird aber substantiiert vorgetragen, dass die Handelnden dabei das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen, muss das Gericht dem nachgehen.  

Man wird nunmehr die schriftliche Urteilsbegründung abwarten müssen.

Allerdings dürfte damit sowohl die Position der Hersteller, dass ein Thermofenster per se keine Haftung begründet ebenso wenig haltbar sein, wie die teils vollmundigen Versprechen auf Klägerseite, dass allein das Thermofenster bereits zu einer Haftung führt. Vielmehr wird man zu den Umständen, die eine Sittenwidrigkeit begründen, detailliert vortragen müssen. Gegebenenfalls wird sich erst im Rahmen von Beweisaufnahmen ergeben, ob die Ansprüche begründet sind.

Allerdings wird man auch davon ausgehen müssen, dass die Hersteller im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nun ihrerseits offenlegen müssen, welche Angaben sie im Genehmigungsprozess hinsichtlich des Thermofensters gemacht haben.

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug besitzen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Wir holen auch gerne die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Sebastian Koch

Foto(s): @SALEO

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema