Volljährigkeit: Erfolgreiche Abänderung eines Unterhaltstitels

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Mit Eintritt der Volljährigkeit ändern sind die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen. Zum einen sind beide Elternteile verpflichtet, Volljährigenunterhalt anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zahlen. Zum anderen ist das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen.

1. Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes 

Über das 18. Lebensjahr hinaus und bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss – Ausbildung / Studium –  schulden Eltern dem volljährigen Kind nach § 1610 Abs. 2 BGB sog. Barunterhalt. Dabei sind beide Elternteile dem Volljährigen gegenüber unterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt.

Volljährige Kinder, die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, bei den Eltern oder einem Elternteil leben und unverheiratet sind (§ 1603 Abs. 3 BGB) werden als sog. privilegierte volljährige Kinder unterhaltsrechtlich mit minderjährigen Kindern gleichgestellt (§ 1603 Abs. 2 BGB).

2. Selbstbehalt der Eltern beim Volljährigenunterhalt

Auch beim Volljährigenunterhalt ist ein sog. notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) zu berücksichtigen. Gegenüber volljährigen privilegierten Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960,00 EUR bzw. beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160,00 EUR.

3. Warum ist ein Titel wegen Unterhalt abzuändern? 

Bestehender Unterhaltstitel (gerichtlicher Beschluss bzw. gerichtliche Unterhaltsvereinbarung oder eine sog. Jugendamtsurkunde) ist in Erwartung des Eintritts der Volljährigkeit unbedingt und bestenfalls rechtszeitig abzuändern. Diese Unterhaltstitel erlöschen nicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit. Auch wenn sich mit Eintritt der Volljährigkeit die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch geändert haben, d.h.:

  • beide Elternteile nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet sind,
  • das Kindergeld im vollen Umfang und nicht hälftig angerechnet wird,
  • Ausbildungsvergütung als Einkommen berücksichtigt wird und damit abzüglich eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von monatlich 100,00 EUR anzurechnen ist,

kann das volljährige Kind aus dem Unterhaltstitel Zwangsvollstreckung betreiben. Eine solche ist möglich und zulässig, solange ein Unterhaltstitel existent ist und zwar unabhängig davon, ob die Unterhaltsverpflichtung nach den neuen unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen inzwischen sogar entfallen ist.  

4. Unser Fall beim Familiengericht Hannover

Unsere Kanzlei hat jüngst vor dem Familiengericht Hannover einen Alt-Unterhaltstitel – in dem Fall eine sog. Jugendamtsurkunde –, aus dem bereits eine Zwangsvollstreckung in Form einer Lohnpfändung betrieben wurde, erfolgreich eine Abänderung des Unterhaltstitels sogar auf „0“ und zudem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durchgesetzt.

Das Familiengericht ist im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens davon ausgegangen, dass es insoweit dem Volljährigen obliege konkret darzulegen, weshalb weiterhin der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch vollständig von unserem Mandanten zu leisten sei. Weiterhin hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegenüber seinen Eltern nur dann bestehe, wenn es sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befinde, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB bis zu einem berufsqualifizierten Abschluss schulden würden. Insoweit stellte das Gericht weiter fest, dass das volljährige Kind in dem Verfahren seiner Darlegungs- und Beweislast, d.h. konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet, nicht nachgekommen gewesen sei.

Weiter war das Gericht auch der Auffassung, dass der Anspruch zudem im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) vorläufig zu regeln gewesen sei. Dies vor dem Hintergrund, dass bei einer weitergehenden Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel für unseren Mandanten die Gefahr bestünde, dass die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen nicht zurückerlangt werden können, zumal im Regelfall etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Grund des Verbrauchs der Unterhaltszahlungen ins Lehrer laufen würden.

Im Ergebnis hat also das Familiengericht festgestellt, dass das volljährige Kind seiner Darlegungs-und Beweispflicht nicht nachgekommen ist, sodass das Gericht im Wege des Eilverfahrens beschlossen hat, dass die Unterhaltsverpflichtung unseres Mandanten dahingehend abgeändert wird, dass diese vollständig entfällt und die Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel einstweilen einzustellen war.

Im Rahmen des von uns parallel geführten Hauptsacheverfahrens auf Unterhaltsabänderung wegen Eintritt der Volljährigkeit hat das Kind den Abänderungsanspruch anerkannt, da es sich inzwischen in einer Ausbildung befindet, sodass vorliegend sowohl das volle Kindergeld als auch seine Ausbildungsvergütung voll anzurechnen waren mit der Folge, dass die Unterhaltsverpflichtung unseres Mandanten entfallen ist.

5. Fazit

Ist auch bei Ihnen ein Alt-Unterhaltstitel existent, Ihr Kind inzwischen volljährig geworden und Sie möchten sich von Ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Unterhaltstitel befreien, so wenden Sie sich en einen Rechtsanwalt, bestenfalls an einen Fachanwalt für Familienrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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