Vollstreckungsverfahren in Bosnien und Herzegowina

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Das Vollstreckungsverfahren ist eines der meist angewendeten Verfahren im Zivilrecht. Alle Entscheidungen aus der Prozessordnung und dem Verwaltungsverfahren, aber auch notarielle Urkunden sowie Wechselbriefe und Checks als glaubwürdige Urkunden und alle anderen Urkunden, die nach Gesetz vollstreckbar sind, können zum Vollstreckungsgegenstand in Bosnien und Herzegowina werden. Alle Beschlüsse, die erbracht wurden, die nicht auf kurzem Wege geklärt werden können, können und müssen zum Vollstreckungsgegenstand werden.

Man muss wissen, dass die Zuständigkeit des Gerichtes für die Vollstreckung der Beschlüsse als Vollstreckungsurkunden abhängig vom Gegenstand und Mittel der Vollstreckung.

Das Vollstreckungsverfahren beginnt mit dem Akt des Vollstreckungsvorschlags. Die Parteien im Vollstreckungsverfahren nennt man Gläubiger und Schuldner. Der Gläubiger kann eine juristische oder Privatperson sein, die Ansprüche gegen den Schuldner mit dem Vollstreckungsverfahren geltend machen möchte.

Bevor der Vollstreckungsvorschlag dem Gericht zugestellt wird, muss eine Klausel der Rechtskräftigkeit und Vollstreckbarkeit eingeholt werden und das Original mit dem Vollstreckungsvorschlag abgegeben werden. Insofern dieses nicht so erfolgt, wird das Gericht den Vorschlag nicht berücksichtigen. 

Hierbei können auch Verzugszinsen eingeholt werden, insofern sie im Vollstreckungsbeschluss zugesprochen wurden.

Nachdem Einspruch eingelegt wurde, wird dieser der Gegenseite zugestellt. Die Gegenseite muss in 8 Tagen darauf antworten, danach entscheidet das Gericht.

Auf diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, zuständig ist das kantonale Gericht.

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Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Bosnien und Herzegowina



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