Von Tisch und Bett getrennt – ab wann bin ich eigentlich getrennt?

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Der Entschluss, sich scheiden zu lassen, ist kein leichter. Wer in Deutschland nach deutschem Recht einen Ehescheidungsantrag einreichen möchte, kann nicht sogleich geschieden werden, sondern muss – von der Ausnahme eines Härtefalls abgesehen – zuvor erst einmal ein Jahr getrennt leben. Das sogenannte Trennungsjahr.

Über den Trennungszeitpunkt entsteht nicht selten Streit. Die Gründe hierfür sind vielfältig:

Der Zugang des Ehescheidungsantrages beim Antragsgegner hat insofern weitreichende Wirkungen. Er gilt insbesondere als Stichtag für die Zugewinnausgleichsberechnung unter den Eheleuten. Da Kontostände von Monat zu Monat abweichen, kann es unter Umständen einen großen Unterschied machen, wenn der Antrag verfrüht gestellt wurde oder nicht. Auch hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Auch hier kann es einen Unterschied machen, wenn der Scheidungsantrag ggf. 3-4 Monate zu früh eingereicht wurde und sich damit Unterhaltsansprüche verkürzen, da eine Trennung im rechtlichen Sinne noch nicht anzunehmen war.

Der Unterhaltsberechtigte hat hier ein berechtigtes Interesse dem zu widersprechen.

Gleiches gilt hinsichtlich der Wirkung des Versorgungsausgleichs, der mit der Ehescheidung durchgeführt wird. Auch hier macht es einen Unterschied, ob die Rentenanwartschaften der Eheleute ggf. noch weitere Monate hälftig zu teilen sind oder nicht. Dies insbesondere dann, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr Rentenanwartschaften erwirbt als der andere. Manchmal möchte ein Ehepartner fern von wirtschaftlichen Interessen auch einfach nicht geschieden werden und besteht daher auf das korrekte Trennungsdatum. Andere haben einen neuen Partner und wollen nur möglichst schnell geschieden werden und bewerten den Trennungszeitpunkt früher.

In solchen Fällen entsteht Streit über das konkrete Trennungsdatum. Ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, kann der Ehescheidungsantrag als unzulässig abgewiesen werden und der einreichende Ehegatte trägt ggf. die Kosten des Verfahrens.

Wann kann man von einer Trennung denn verbindlich ausgehen, fragen sich daher viele:

Zunächst einmal muss ein Trennungswille eines Ehepartners vorhanden sein, der auch kommuniziert wird respektive sich aus den Umständen heraus zwangsläufig ergibt. Letzteres dürfte der Fall sein, wenn ein Ehepartner – ggf. sogar mit den gemeinsamen Kindern – aus der Ehewohnung auszieht und hierbei erkennbar ist, dass dies nicht nur vorläufiger Natur ist. Spätestens mit Auszugsdatum dürfte ein Trennungsdatum damit i. d. R. manifestiert sein. Es empfiehlt sich, dem Partner schriftlich – in welcher Form und wie kurz auch immer – mitzuteilen, dass man sich trennen möchte. In diesem Fall hat man zumindest einen entsprechenden Nachweis.

Es gibt jedoch auch viele Fälle, in denen die Eheleute nicht über die wirtschaftlichen Möglichkeiten verfügen, sogleich in getrennte Wohnungen zu verziehen oder es findet sich schlicht nicht sofort eine geeignete Wohnung. Insbesondere in diesen Fällen fragt es sich, wann von einer Trennung auszugehen ist, wenn man noch die gleiche Wohnung gemeinsam bewohnt.

Die gute Nachricht ist, dass man auch in einer weiterhin gemeinsam bewohnten Wohnung im rechtlichen Sinne voneinander getrennt leben kann und das Trennungsjahr läuft. Hierbei gilt es jedoch einige Dinge zu beachten:

Neben der emotionalen Trennung und dem darauf basierenden nach außen kommuniziertem Willen muss auch in diesen Fällen eine wirtschaftliche Trennung der Eheleute beginnen. Dies bedeutet beispielsweise, dass man nicht mehr von einem gemeinsamen Konto wirtschaften darf. Die Eheleute sollten getrennte Konten einrichten und jeder für seine Verbindlichkeiten aufkommen.

Dies bedeutet auch, dass jeder für sich einkauft und auch sein Essen selbst zubereitet. Gerade bei Vorhandensein von (kleinen) Kindern lässt sich dies nicht strikt durchführen. Insofern können im Sinne des Kindeswohls durchaus auch Mahlzeiten gemeinsam mit den Kindern eingenommen werden. Es darf sich jedoch sodann nicht derart gestalten, dass über weitere Wochen der Mann weiter zur Arbeit geht, die Frau von seinem Geld einkaufen geht, die Mahlzeiten zubereitet und man als Familie täglich weiter zusammen isst.

Auch die Wäsche sollte in solchen Fällen getrennt gewaschen und gebügelt werden. Gemeinsame Aktivitäten sollten weitestgehend nur im Sinne des Wohls etwaig vorhandener Kinder durchgeführt werden. Dies alles bedeutet nicht, dass die Eheleute nicht mehr miteinander sprechen dürfen. Sie dürfen sogar freundschaftlich verbunden sein. Im Kern sollte jedoch klar sein, dass jeder seinen eigenen Freizeitgestaltungen nachgeht und sein Leben selbst regelt, mit allem was dazu gehört. Im Prinzip muss jeder seinen eigenen Haushalt führen, auch wenn man unter einem Dach lebt.

Insbesondere sollte das Ehebett nicht weiter geteilt werden, was im weiteren wie auch engerem Sinn gemeint ist.

Sollte es einem Ehepartner nicht möglich sein, eigene Kosten zu bestreiten, kommen auch in dieser Phase unter bestimmten Umständen bereits Unterhaltsleistungen in Betracht.

Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob beide Partner die Trennung zu diesem Zeitpunkt wollen. Es ist ausreichend, wenn ein Ehepartner dies wünscht. Gerade wenn einer der Partner sich der Trennung verschließt, ist es daher wichtig, die Trennung einerseits zu kommunizieren und dann auch zu leben, um dies später entsprechend dokumentieren zu können.

Das Gericht befragt die Eheleute im Rahmen der Ehescheidung, ab wann sie getrennt leben, um den Ablauf des Trennungsjahres festzustellen. Diese Frage gehört zu den Ehescheidungsvoraussetzungen. Geben beide einen übereinstimmenden Termin an, wird dies in der Regel seitens des Gerichts auch nicht weiter in Frage gestellt. Bestehen Differenzen, kommen jedoch die oben genannten Aspekte zum Tragen, weshalb es sich empfiehlt, bei ernsthaftem Trennungswillen, dies dem Partner mitzuteilen und sodann eine Trennung auch bewusst und strikt zu leben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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