Voraussetzungen für die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung

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Bestehen für einen Mann begründete Zweifel daran, der leibliche Vater eines Kindes zu sein, kann er mittels einer gerichtlichen Anfechtung seine Vaterschaft klären lassen. Für eine Vaterschaftsanfechtung ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig. Dort muss die Klage eingereicht werden.
Die Anfechtung dient nicht nur der Klärung der Vaterschaft, sondern auch der Regelung des Sorgerechts und der Unterhaltspflicht. Der Kläger muss im Zuge dessen jedoch nicht nur auf Fristen achten, sondern auch erhebliche Zweifel an der Vaterschaft vorweisen können.

Wer darf die Vaterschaft anfechten?

Wer die Vaterschaft des Kindes gerichtlich anfechten darf, ist klar definiert. Gemäß § 1600 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehören zum Kreis der Berechtigten insgesamt vier Personen. Zum einen sind das die Mutter und das betroffene Kind. Ist Letzteres noch minderjährig, muss die Vaterschaftsanerkennung den gesetzlichen Vertretern überlassen werden.
Zum anderen kann auch der rechtliche Vater die Anfechtung in die Wege leiten. Laut § 1592 gilt derjenige als rechtlicher Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist bzw. die Vaterschaft anerkannt hat. Des Weiteren ist ebenso der leibliche Vater zu einer Anfechtung berechtigt. Als möglicher genetischer Vater ist derjenige anzusehen, der an Eides statt versichert, mit der Kindsmutter während ihrer Empfängniszeit intim gewesen zu sein. 

Wann kann der rechtliche Vater eine Anfechtung durchführen und wann nicht?

Für eine gerichtliche Anfechtung müssen konkrete Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Reine Vermutungen oder Zweifel vonseiten des rechtlichen Vaters, wie z. B. eine mangelnde optische Ähnlichkeit mit dem Kind, sind für eine Vaterschaftsanfechtung nicht ausreichend. Des Weiteren ist ein vom Kläger heimlich durchgeführtes Abstammungsgutachten, das ohne Wissen und Zustimmung des Kindes und der Mutter durchgeführt worden ist, unzulässig. Dieser heimliche DNA-Test dient somit nicht als Beweis vor Gericht. 

Sollte der rechtliche Vater hingegen zum Zeugungszeitpunkt unfruchtbar gewesen sein oder hatte er keinen sexuellen Kontakt mit der Mutter des Kindes, sind das konkrete Gründe für eine Vaterschaftsanfechtung. Hat der Kläger darüber hinaus einen begründeten Verdacht, dass die Kindsmutter während des Empfängniszeitraumes ein sexuelles Verhältnis mit einem anderen Mann unterhalten hat, ist eine Anfechtung ebenfalls zulässig. Dasselbe gilt, wenn das Kind außerehelich empfangen oder geboren wurde. Eine Anfechtung ist auch erlaubt, wenn der Kläger mit dem Einverständnis der Mutter und des Kindes einen Vaterschaftstest vorgenommen hat und dieser beweist, er ist nicht der biologische Vater. 

Wann ist der vermutlich leibliche Vater zu einer Anfechtung berechtigt?

Eine Anfechtung der Vaterschaft durch den potenziellen biologischen Vater ist einzig unter besonderen Voraussetzungen möglich. Nur wenn das Kind keine gesetzlich geschützte sozial-familiären Bindungen, z. B. in Form von finanzieller Unterstützung, zu seinem rechtlichen Vater hat, kommt für den leiblichen Vater eine Anfechtung infrage. Der Grund hierfür besteht darin, dass die bestehenden sozialen Bindungen des Kindes in der bisherigen Familie bewahrt und geschützt werden sollen.

Achtung: Frist!

Grundsätzlich kann eine Vaterschaft innerhalb einer Frist von zwei Jahren angefochten werden. Hat der Kläger Kenntnis von dem Umstand erhalten, der ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lässt, beginnt die Anfechtungsfrist. Diese setzt frühestens mit der Geburt des Kindes ein – ist es noch nicht geboren, ist eine Anfechtung vor Gericht unmöglich.
Sollte das Kind selbst die Vaterschaft anfechten wollen, kann es dies mit Eintritt seiner Volljährigkeit durchführen.


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