Vorauszahlungen nach oben berichtigen - oder Steuerhinterziehung

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Für Unternehmer ist das Finanzamt in aller Regel der größte und mächtigste Gläubiger. Im Zuge der Corona Pandemie ist es erheblich leichter geworden Steuererleichterungen zu erreichen. So konnten Vorauszahlungen reduziert werden, Stundungen und Vollstreckungsaufschübe erreicht werden und sogar die Rückzahlung bereits gezahlter Vorauszahlungen veranlasst werden. Viele Unternehmer  haben dabei nicht beachtet, dass die Antragstellung stets unter der Prämisse erfolgt, dass das Unternehmen negative wirtschaftliche Auswirkungen infolge des Corona Virus erleidet. 

Vielerorts wurden diese Anträge ohne die individuelle Betroffenheit tatsächlich zu prüfen und zu dokumentieren veranlasst - oder gar pauschal durch die Steuerberater.

Wer ungerechtfertigt die Herabsetzung der Vorauszahlung, Rückerstattung der Vorauszahlung, die Stundung oder Vollstreckungsaufschub beantragt, der kann dadurch bereits Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Abgabenordnung begangen haben.

An den Vorsatz sind keine hohen Maßstäbe zu stellen. Es wird reichen, wenn der Steuerpflichtige damit rechnet, dass er möglicherweise nicht betroffen ist. Insoweit wird der Vorsatz zur Steuerhinterziehung dann zu bejahen sein, wenn Unternehmer ohne Prüfung der Berechtigung im Einzelfall derartige Anträge gestellt haben - und noch mehr, wenn derartige Anträge pauschal von Steuerberatern gestellt wurden. Das ist auch ein strafrechtliches Problem der begleitenden Steuerberater.

In der steuerrechtlichen „Nachsorge“ und steuerstrafrechtlichen Verteidigung erlebe immer wieder, dass Unternehmen ihre wirtschaftliche Situation nicht ausreichend dokumentieren. Das kann schnell fatal sein für diejenigen, die eigentlich berechtigt gewesen wären, dies aber nicht mehr zur Überzeugung der Behörden oder der Gerichte plausibel machen können. Es ist durchaus damit zu rechnen, dass offensichtliche Fälle und bestimmte Branchen strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Verfolgung der Soforthilfe-Betrüger).

Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Zumeist werden die Anträge allerdings in die Ungewissheit der Anfänge der Corona Pandemie gestellt worden sein. Welche Auswirkungen die Pandemie und die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie tatsächlich auf die Geschäftstätigkeit haben würden, war nicht von Anfang an vorhersehbar. Insofern wird nicht damit zu rechnen sein, dass die Finanzverwaltung und Strafverfolgung an die Aktivitäten im März und April 2020 allzu hohe Maßstäbe stellen wird.

Antrag auf Berichtigung der herabgesetzten Vorauszahlungen

Wenn man allerdings im Laufe der Monate festgestellt hat, dass die Auswirkungen des Coronavirus auf das eigene Geschäft doch nicht so groß sind, wie zunächst legitimerweise befürchtet, besteht die Verpflichtung, die Anträge berichtigen zu lassen. Werden diese Anträge auf Berichtigung nicht gestellt, liegt auch hier eine Steuerhinterziehung vor (Steuerhinterziehung durch Unterlassen).
Diese Verpflichtung zur Berichtigung besteht, weil man zuvor selbst die Herabsetzung der Vorauszahlung beantragt hat. Wer das nicht beantragt hat, dem trifft auch keine Berichtigungspflicht. Das wäre der Fall wenn das Finanzamt von sich aus die Vorauszahlungen herabgesetzt hätte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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