Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, gem. § 266 a StGB- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Der Straftatbestand des Vorenthalten und Veruntreuend von Arbeitsentgelt, gem. § 266 a StGB richtet sich mit einer erheblichen Strafandrohung ausschließlich an Arbeitgeber oder denen gleichgestellte Personen. Nach der amtlichen Statistik liegt die Aufklärungsquote dieses Delikts bei 94 %. Meist fallen die Taten durch eine sozialrechtliche Betriebsprüfung (28 q SGB IV), eine Insolvenz oder Anzeigen wegen Schwarzarbeit auf. Dabei fällt in der Praxis auf, dass sich die Zollfahnder bei ihren Überprüfungen gern auf die folgenden Berufsfelder konzentrieren: Honorarärzte, Telefonvermittler, Gemeinschaftspraxen von Zahnärzten, Ausländische Saison- oder Zeitarbeiter (besonders Schlachtbetriebe, Baustellen und in der Landwirtschaft), Zeitarbeistfirmen, Fahrdienste sowie das Transportgewerbe.

Die Pflicht den Gesamtsozialversicherungsbetrag abzuführen (§ 28 e SGB IV) hat nur der Arbeitgeber. Diese ist, wer einen anderen beschäftigt. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für diese sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 I SGB IV).  Die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten entsteht dann, wenn der Anspruch auf die Vergütung entstanden ist. Ob tatsächlich gezahlt wurde, ist hierfür irrelevant. Berechnet wird die Höhe nach dem Bruttolohn. Wurde arbeitsvertraglich ein Nettolohn vereinbart, ist dieser entsprechend hochzurechnen. Dasselbe Prinzip gilt bei aufgedeckten Fällen der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit.

In der Praxis treten meist drei Grundkonstellationen auf.

Zum einen werden überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, obwohl hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Meist handelt es sich um eine sog. "Scheinselbständigkeit", bei welcher Personen zwar auf eigene Rechnung tätig sind, aber tatsächlich weisungsgebunden allein für den Auftraggeber tätig sind. Bei diesen "Schein- Unternehmern" ist der Auftraggeber tatsächlich im sozial- und strafrechtlichen Sinn ein Arbeitgeber. Erschwerend kommt dann fast immer hinzu, dass zusätzlich ein Verfahren wegen Hinterziehung der Lohnsteuer eingeleitet wird.

Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis angegeben ist, aber nicht die tatsächliche Höhe der vereinbarten und ausgezahlten Vergütung mitgeteilt wird. Zum Beispiel dann, wenn Überstunden, Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen direkt bar  und ohne Anmeldung ausgezahlt werden.

Nicht selten sind die Löhne zwar ordnungsgemäß angemeldet, jedoch werden wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Sozialabgaben nicht abgeführt.

Sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen, drohen daneben noch weitere Folgen. Es können ein Berufsverbot, § 70 StGB, die Verneinung der Eignung zum Geschäftsführer einer GmbH, § 6 Abs. 2 S.2. Nr. 3e GmbHG, eine Gewerbeunterlassung wegen Unzuverlässigkeit, § 35 GewO sowie eventuell Schadensersatzansprüche gegen den persönlich Veranwortlichen, z.Bsp den Geschäftsführer einer GmBH, die Rechtsfolgen der festgestellten Tat sein. Für die wirtschaftliche Existenz besonders gefährlich sind die Folgen einer möglichen Vermögensabschöpfung. Hier kann eine Einziehung der Taterträge angeordnet werden, selbst dann, wenn Ersatzansprüche Dritter (etwa der Sozialkassen bestehen). Gem. § 73 c S.1 StGB gilt: Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines  Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Die praktische Folge ist einfach erklärt. Ist der Betroffene wegen der Veruntreuung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in Höhe von 75.000 € verurteilt, so ordnet das Gericht auch die Einziehung des entsprechenden Wertersatzes an. Dieses geschieht unabhängig von dem Anspruch der Sozialversicherungsträger. Auch schon vor der Urteilsverkündung kann ein entsprechender Vermögensarrest angeordnet werden.

Schon diese Folgen sprechen dafür, von Anfang einen erfahrenen Verteidiger mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen zu beauftragen. Dieser kann den Sachverhalt so darstellen, dass die für Sie günstigen Umstände herausgestellt werden. Bis 2018 wurde restriktiv in fast allen Fällen der nötige Vorsatz angenommen. Aber nunmehr kann dieser entfallen, wenn es Indizien dafür gibt, dass der Arbeitgeber einem Irrtum über das Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses unterlag. Dieser Umstand kann in den Fällen der Scheinselbständigkeit über Freiheitsstrafe und wirtschaftlichen Ruin entscheiden. 

§ 266 VI StGB enthält einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Danach gilt: "In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1.die Höhe der vorenthaltenen Beträge mitteilt, 2. darlegt, warum die fristgerechte Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Die tatsächlichen Voraussetzungen werden kaum erfüllt sein. Aber die gesetzgeberische Wertung, dass ein wirtschaftliche Schwierigkeiten und das persönliche Bemühen um Schadensbegrenzung berücksichtigt werden sollen, kann zur einer Einstellung des Verfahrens schon im Ermittlungsstadium und damit zu einer immensen persönlichen Erleichterung und vor allem Kostenersparnis führen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und  Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er hat schon in unzähligen Wirtschaftsstrafverfahren bundesweit die Interessen seiner Mandanten erfolgreich verteidigt und vor allem eine Vielzahl von Verfahren zur Einstellung gebracht. Er hat damit das juristische und betriebswirtschaftliche Wissen sowie die praktische Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen.

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