Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder zurückholen

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Beim Vorliegen eines sog. berechtigten Interesses (z.B. Verkauf der finanzierten Immobilie) kann ein Immobiliendarlehen vorzeitig gekündigt werden. Aber: der Darlehensnehmer muss dem Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. In Abhängigkeit von der noch offenen Restschuld und anderen Faktoren kann es hierbei zu Forderungen im hohen fünfstelligen Bereich kommen. Für den Darlehensnehmer, der bei einem berechtigten Interesse zu einer vorzeitigen Rückzahlung oftmals gezwungen ist, bedeutet dies eine enorme finanzielle Einbuße.

 

Das OLG Frankfurt zeigt nun mit Urteil vom 1.7.2020, Az.: 17 U 810/19, auf, dass die Forderung nach hohen Vorfälligkeitsentschädigungen nicht immer berechtigt ist. Denn das Gesetz sieht in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmte Verpflichtungen des Darlehensgebers vor, unter anderem die Pflicht, den Darlehensnehmer über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufzuklären. Eben diese Pflicht sah das OLG Frankfurt im genannten Urteil gegen die Commerzbank AG verletzt. Die Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von über 20.000,00 Euro konnte zurückgefordert werden. Als Begründung gab das OLG Frankfurt an, dass die Angaben der Commerzbank AG für den Darlehensnehmer weder verständlich noch nachvollziehbar seien. Zwar müssen grundsätzlich ausführliche Erläuterungen zur Berechnung nicht erfolgen. Soweit die Bank jedoch Angaben zur Berechnung macht, müssen diese verständlich und dem Gesetz entsprechend wiedergegeben werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

 

Je nach der betreffenden Formulierung könnten damit bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden bzw. bestehende Verträge bei berechtigtem Interesse ohne die Zahlung einer solchen abgelöst werden.

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