Vorladung wegen Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen?

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Vorladung wegen Subventionsbetrug durch unberechtigte Inanspruchnahme der Corona Soforthilfen?

 

Derzeit wundert sich der ein oder andere Unternehmer, dass ihm eine Vorladung als Beschuldigter ins Haus flattert, indem der Vorwurf des Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB in den Raum gestellt wird. Hier sollte der Rat eines Rechtsanwalts gefragt sein.

Im Rahmen des Lockdowns Ende März hat der Staat seinen Unternehmern erstmals Hilfen in einer Art und Weise zur Verfügung gestellt wie es einfacher nicht hätte sein können. Egal ob Gastronom, Juwelier, Einzelhandelsunternehmen und noch viele mehr konnten online, ohne großen Aufwand, die Corona Soforthilfe beantragen. Der Staat war sehr großzügig mit den Auszahlungen, so dass fast alle Antragssteller bedient wurden. Dies hatte zur Folge, dass natürlich auch Nichtberechtigte, dass heißt Nichtbedürftige die Corona Soforthilfe beantragt haben.

Macht der Antragssteller jedoch falsche Angaben bei der Beantragung der Corona Soforthilfe, hat dies nicht nur zur Folge, dass er den zu unrecht erhaltenen Betrag inklusive Zinsen zurückzahlen muss, sondern sich gegebenenfalls auch dem Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB  schuldig macht und neben dem Rückforderungsbescheid auch schnell eine Vorladung als Beschuldigter in der Post ist und somit die Hilfe eines Rechtsanwalts notwendig wird.

 

1. Was ist überhaupt Betrug und Subventionsbetrug?

Im Strafgesetzbuch regeln die § 263 den Betrug und § 264 den Subventionsbetrug. Demnach ist der Tatbestand immer dann erfüllt, wenn die Vortäuschung falscher Tatsachen zu der Auszahlung einer Leistung geführt hat, auf die jedoch bei Berücksichtigung der richtigen Tatsachen kein Anspruch  bestanden hätte.

Die Corona Soforthilfe Maßnahmen sind Subventionen im Sinne des § 264 Abs.8 StGB (Subventionsbetrug). Somit kann der Antragssteller unrichtige Angaben, welche für ihn vorteilhaft sind gemacht haben.

Damit Subventionen wie die Corona Hilfe gewährleistet werden, müssen grundsätzlich Angaben in den jeweiligen Anträgen abgegeben werden, die die Bedürftigkeit für die Subvention aufzeigen und bestätigen. Täuscht der Antragssteller jedoch bewusst über die Anspruchsvoraussetzungen vor, liegt ein tatbestandsmäßiger Subventionsbetrug vor.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die getätigten falschen Angaben gegenüber des Subventionsgebers, den Tatbestand des Subventionsbetrugs vollenden. Anders als beim Betrug gem. § 263 StGB ist folglich keine Vermögensverfügung oder ein Vermögensschaden beim Subventionsgeber nötig. Dies hat zur Folge, das auch ein Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB in der Regel ausgeschlossen ist.

Sollte es noch zu keiner Leistungsgewährung gekommen sein, hat der Antragssteller jedoch die Möglichkeit den Antrag noch mal zu korrigieren. Mit Leistungsgewährung ist dies jedoch nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt möglich. Sollten Sie also bedenken haben sich strafbar gemacht zu haben empfiehlt es sich hier bereits ein Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt.

 

2. Vorladung als Beschuldigter wegen Subventionsbetrug in der Post - was nun?

In der Vorladung als Beschuldigter werden Sie als beschuldigte Person zu einem bestimmten Termin zur Polizei geladen und zu den Vorwürfen vernommen. Dies erfolgt seitens der Ermittlungsbeamten jedoch nicht unvorbereitet. Die Ermittlungsbeamten sind meist speziell für Vernehmungen geschult und werden versuchen Sie in Widersprüchlichkeiten zu verwickeln. Diese Befragungen verlaufen eben nicht neutral, weshalb Sie sich Rat eines Rechtsanwaltes holen sollten.

Sollten Sie also ein Vorladungsschreiben in den Händen halten, nehmen Sie also umgehend Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Ich rate Ihnen dann in der Regel davon ab, den Termin wahrzunehmen und zeige gegenüber den Ermittlungsbehörden Ihre Verteidigung an.

Anschließend fordere ich die Ermittlungsakte – als das Ergebnis der bisherigen polizeilichen Ermittlungen – an. Hieraus geht der Kenntnisstand der Behörden hervor. Ein strategischer Vorteil von entscheidender Bedeutung, denn bevor Sie sich zu den Vorwürfen erklären, kennen Sie den Stand der Ermittlungen. Sie wissen also, was die Behörden wissen.

 

3. Welche Strafe droht?

Subventionsbetrug ist kein Kavaliersdelikt, weshalb sie in diesem Fall nicht Selbstständig ohne Rechtsanwalt agieren sollten.

Subventionsbetrug wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft und im besonders schweren Fall sogar von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Selbst ein „nur“ leichtfertig handelnder Täter wird für einen Subventionsbetrug noch mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Geldstrafe nicht nur wirtschaftlich empfindliche Folgen haben kann, sondern auch, dass man gegebenenfalls Vorbestraft ist (ab 90 Tagessätzen).

 

4. Hätte das eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis zur Folge?

Bei dem Polizeilichen Führungszeugnis handelt es sich um einen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass was im BZR steht und was in einem Führungszeugnis steht, nicht zwingend das selbe ist.

Im Falle des Subventionsbetrugs steht nicht im Führungszeugnis, wenn Sie erstmalig zu einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen oder zu einer erstmaligen Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten verurteilt werden.

Rechtsanwalt Odebralski ist stets darum bemüht, das Sie im Falle einer Verurteilung keinen Eintrag in das Führungszeugnis erhalten. Bereits im Vorfeld das Verfahrens kann es sich anbieten, eine entsprechende Verfahrensabsprache zu treffen.

Foto(s): Nikolai Odebralski

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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