Vorsicht bei der Mitteilung von Bankverbindungen an die Rentenversicherung!

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Aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27.03.2019 (Aktenzeichen: L 2/12 R 207/17) ergibt sich die Pflicht für Rentenbezieher bei einer Änderung der Bankverbindung unbedingt sorgfältig auf die angegebene neue Bankverbindung zu achten, auf die die Rente zukünftig erfolgen soll.

Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Rentenempfänger nach der Trennung von seiner Frau seine Rente auf ein von ihm neu eingerichtetes Konto überwiesen haben wollte. Für die Mitteilung der neuen Bankverbindung verwendete er eine von der Bank vorausgefüllte und von ihm nur noch unterschriebene Postkarte. Auf dieser hatte die Bankangestellte jedoch versehentlich die Kontonummer der Ehefrau eingetragen, so dass die weiteren Rentenzahlungen auf deren Konto erfolgten. Der Ehemann erhob daraufhin Klage mit der Argumentation, er hätte seine Rentenzahlungen nicht erhalten.

Im Rahmen der Berufung wies das Landessozialgericht in Celle die Klage abschließend mit der Begründung zurück, dass der Kläger die (nochmalige) Auszahlung der Rente nicht verlangen kann, und die Richter davon ausgehen, dass der Kläger die Rentenzahlungen doch erhalten habe.

Zudem muss der Kläger gegen sich gelten lassen, dass er selbst den Rentenservice angewiesen hat, die Rentenzahlungen auf das von ihm angegebene Konto zu überweisen und die Rentenservice genau diese Weisung umgesetzt hat. Nur der Versicherte (und nicht die Rentenversicherung) weiß im Regelfall, bei welchen Banken der Versicherte welche Konten unterhält. Da die Banken auch keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen haben, muss der Versicherte sich im Klaren sein, dass die Überweisung auch dann auf das von ihm angegebene Konto durchgeführt wird, wenn dieses nicht sein eigenes ist. Seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.08.2003 (Aktenzeichen: B 13 RJ 11/03 R) ist der Rentenversicherungsträger sogar grundsätzlich verpflichtet, dem Wunsch des Leistungsberechtigten zu folgen und die Überweisung auf das vom Berechtigten ausdrücklich genannte Konto vorzunehmen. Dies gilt auch bei der Mitteilung von Kontoänderungen.

Aus aktuellen Entscheidung kann im Ergebnis daher nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es jedem geraten werden muss, bei der Mitteilung einer Änderung der eigenen Bankverbindung gegenüber der Rentenversicherung – ebenso wie jedem anderen Sozialversicherungsträger – besondere Sorgfalt walten zu lassen und die angegebene IBAN lieber einmal mehr zu kontrollieren als einmal zu wenig!


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