Vorsicht bei Vereinbarungen zu Verwahrentgelten / Negativzinsen

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Bereits im letzten Jahr versuchten viele Banken von vermögenderen Kunden und Negativzinsen zu erheben, die meist als „Verwahrentgelte“ bezeichnet werden. Schwarz | Mertsch Rechtsanwälte berichteten dazu bereits im vergangenen Jahr. Mittlerweile dürften sich fast alle Kunden mit höheren Guthaben mit dieser Problematik konfrontiert sehen. 

Hintergrund ist die Geldpolitik der EZB

Nachdem die Zinsen im letzten Jahrzehnt kontinuierlich heruntergefahren wurden, werden nun regelmäßig Negativzinsen erhoben, meist unter dem Begriff "Verwahrentgelt" oder "Guthabenentgelt". Die Europäische Zentralbank (EZB) berechnet von den Banken für ihre dort „geparkten“ Liquiditätsreserven einen Zins von -0,50 % (sogenannte Einlagenfazilität). Um diese Belastung zu kompensieren, versuchen die Banken diese Kosten an Ihre Kunden weiterzureichen. Neben dieser Intention steht natürlich auch das Bestreben, die von Negativzinsen betroffenen Sparguthaben in für die Banken gewinnträchtigere Anlagemodelle umzuschichten, denn Banken generieren so lukrative Provisionen für die Vermittlung von Kapitalanlagen.

Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) führte laut Information der Verbraucherschutzzentralen dazu, dass bereit 303 Kreditinstitute in Deutschland dazu übergegangen sind, selbst Spareinlagen ihrer Kunden ab einer bestimmten Summe mit Minuszinsen zu belegen. 

Strafzinsen widersprechen dem Zinsbegriff des geltenden Zivilrechts

Von Bankenseite wurde zunächst versucht, den Kunden einfach mitzuteilen, man sähe sich bedauerlicherweise nun gezwungen, auf Guthaben von nun an ein „Verwahrentgelt“ zu erheben. Dies Vorgehen dürfte meist rechtswidrig sein. 

Bekanntheit erlangt haben mittlerweile von den Verbraucherzentralen erstrittene rechtskräftige Entscheidungen des Landgerichts Tübingen aus dem Jahr 2018, in denen das Gericht urteilte, dass das jeweilige Vorgehen der beklagten Bank hinsichtlich der Erhebung von Negativzinsen bei Altverträgen rechtswidrig war. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes war sicher nicht im Interesse der Bankenlobby. 

Vorsicht bei übersandten Vereinbarungen zu Verwahrentgelten

Auf Bankenseite hat man nunmehr die Strategie gewechselt und sendet den Kunden Vereinbarungen zu, welche die Vertragsbeziehungen zwischen Kunde und Bank dahingehend ändern, dass die Erhebung eines Verwahrentgeltes möglich wird. Rechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Denn aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung, die natürlich alle neuen Kontoverträge ohnehin vorsehen werden, dürfte dies auch bei bestehenden Verträgen rechtlich oftmals möglich sein.

Wendet sich der Bankkunde daraufhin an einen Kundenbetreuer, wird ihm oftmals mitgeteilt, die Vereinbarung „müsse“ unterzeichnet werden, leider gäbe es keine andere Wahl... Dies ist natürlich Unsinn, die Mitarbeiter der Banken sind entsprechend angewiesen, die Kunden mit sanftem Druck dazu zu überreden, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Auch wenn die Kundenbetreuer gerne in den Raum stellen, ansonsten müsste die Bank das Konto kündigen, so ist uns bislang kein Fall bekannt, in dem dies tatsächlich erfolgte. Es dürfte einleuchtend sein, dass keine Bank hat ein Interesse daran hat, sich ausgerechnet ihrer vermögenderen Kunden zu entledigen.


Vorsicht! Schweigen kann unter Umständen als Zustimmung gelten

Viele Betroffene werden naheliegend auf den Gedanken kommen, den Kundebetreuer zu ignorieren und die übersandte Vereinbarung nicht zu unterzeichnen, sondern in den Papierkorb zu werfen.Doch dies kann gefährlich sein! 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vieler Banken sehen eine sogenannte Zustimmungsfiktion vor. Die Schreiben der Banken lesen sich so, dass es sich lediglich um den Vorschlag einer Vereinbarung handelt, der gegenstandslos ist, wenn der Kunde die Vereinbarung nicht unterzeichnet und zurücksendet. Dies ist oftmals falsch. Es handelt sich oftmals um ein Angebot der Bank, das nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen gilt, auch wenn der Kunde die Vereinbarung nicht unterzeichnet. Die Schreiben der Banken verschleiern dies bewusst. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Kunden die Korrespondenz vereinbarungsgemäß auf elektronischem Wege erhalten, ohne dass sie rechtzeitig davon Kenntnis nehmen. 

Wer von seiner Bank eine entsprechende „Vereinbarung“ zur Erhebung von Verwahrentgelten und Freibeträgen mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung erhält, sollte dies keineswegs ignorieren, sondern unbedingt zeitnah reagieren. 

Gerne stehen Ihnen Schwarz | Mertsch Rechtsanwälte zur Verfügung und beraten Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens.


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