Vorsicht: Deutsches Europäisches Nachlasszeugnis und Erbeneintragung bei Immobilien in Tschechien!

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Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ), das durch die europäische Verordnung 650/2012/EU eingeführt wurde, soll den Rechtsverkehr in Erbsachen in den EU-Mitgliedstaaten vereinfachen: So sieht die Verordnung vor, dass das ENZ in der gesamten EU (außer in Großbritannien, Dänemark und Irland) zum Beweis eines Erbrechtes bei Ämtern, Banken, Gerichten, Notaren usw. vorgelegt werden kann und so ein zweites, nationales Erbverfahren dann entfallen soll.

Das ist eine wunderbare Idee und erleichtert den Nachweis von Erbrechten ungemein! Allein das tschechische Nachlassgericht weigert sich – bislang noch – eine Eintragung des Erbrechts aus dem ENZ im Grundbuch vorzunehmen, die aufgrund eines in Deutschland ausgestellten ENZ eingetragen werden soll.

Der Grund: Nach tschechischem Recht muss das Dokument, aufgrund dessen die Eintragung von Änderungen im tschechischen Grundbuch erfolgen soll, die Immobilie, die vom Erbrecht betroffen ist, klar und detailliert kennzeichnen. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ist dies nach deutschem Erbrecht wiederum nicht möglich. Hat also der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so gilt für die Erbfolge und den gesamten Nachlass, also auch für eine in Tschechien oder in Österreich gelegene Immobilie, deutsches Recht und das ENZ ist zum Nachweis dieses Erbrechts in Deutschland maßgeblich. Das deutsche Gericht wird aber nur die Erbenquote eintragen. Ein Verzeichnis des Erbvermögens erfolgt nicht. In unserem Beispiel heißt das: Weder die tschechische noch die österreichische Immobilie wird vom deutschen Gericht im ENZ aufgeführt.

Österreich hat ähnliche Grundbuchvorschriften wie Tschechien; auch dort ist es grundsätzlich notwendig, dass das ENZ die Immobilie, die vom deutschen Erbrecht betroffen ist, genau aufführt. Das führt aber dazu, wie in Tschechien, dass der berechtigte Erbe aufgrund des ENZ aus Deutschland keine Eintragung im Grundbuch erreichen kann. Das deutsche Gericht „bessert“ auch auf erneuten Antrag das ENZ nicht aus, da dies deutschem Recht widerspricht und in Deutschland von mehreren Gerichtsinstanzen so bestätigt wurde (OLG Nürnberg, Beschluss vom 5.4.2017, 15 W 299/17, sowie OLG München, Beschl. v. 12.09.2017, Az. 31 Wx 275/17).

Österreich hat nunmehr für das deutsche ENZ und bei Erbfolge nach deutschem Recht die Eintragung des Erben als neuen Eigentümer anerkannt und somit eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Bezeichnung des betroffenen Grundstücks gemacht (OGH vom 15.05.2018 , Az. 5Ob 35/18k; siehe auch schon Az. 5Ob186/17i vom 21.12.2017 und Az. 5Ob 108/17v vom 29.08.2017) und festgestellt, dass das deutsche ENZ keine Angaben zu dem betroffenen Grundstück enthalten muss, wie es bei einem österreichischen, das Eigentum erst auf den Erben übertragenden „Einantwortungsbeschluss“ der Fall ist.

In Tschechien gibt es bislang noch keine entsprechende Entscheidung. Auch das tschechische Justizministerium hat sich zu dieser Sache noch nicht abschließend geäußert. Die Autorin hat nunmehr in einem Fall Klage gegen ein tschechisches Grundbuchamt erhoben mit dem Hinweis, dass auch die tschechischen internen Grundbucheintragungsvorschriften EU-konform auszulegen sind. Es bleibt zu hoffen, dass damit bald ein erstes Gerichtsurteil vorliegen wird, das die tschechische Grundbuchpraxis zur vorbehaltlosen Anerkennung des deutschen ENZ verpflichten wird.

Bis dahin ist es ratsam, mit einem tschechischen Anwalt die Vorgehensweise für die Eintragung als Erbe einer tschechischen Immobilie vor der Beantragung eines deutschen ENZ zu besprechen.



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