Vorsicht „Stornofalle“

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Aktuell sitzen aufgrund der bis zum 30.04.2020 geltenden Reisewarnung des Auswärtigen Amtes viele Reisende, die im Mai und später eine Reise gebucht haben, auf gepackten Koffern.

Aufgrund dieser vorläufigen Befristung können derzeit unter Berufung auf das Auswärtige Amt nur Reisen mit Beginn bis einschließlich 30.04.2020 kostenfrei storniert werden. Was gilt jedoch für die im Mai oder später geplanten Reisen? 

Derzeit bestehen für die Betroffenen verschiedene Problemkreise. Zum einen möchten Reisende die zurzeit fälligen Schlusszahlungen für ab Mai stattfindende Reisen vermeiden. Zum anderen weigern sich die Reiseveranstalter, mangels der derzeit für Mai noch nicht geltenden Reisewarnung, vollständig rückabzuwickeln.

Wie sollte man sich in dieser Situation richtig verhalten?

Es bestehen verschiedene Anknüpfungspunkte, um sich mit dem jeweiligen Reiseveranstalter zu einigen, denn die Reisewarnung an sich ist nur ein möglicher Nachweis für die in diesen Sachverhalten streitentscheidende Unmöglichkeit.

Daher der Hinweis an diejenigen, die eine Reise mit Beginn im Mai oder später gebucht haben:

Es sollte sich zunächst ein Überblick über die allgemeinen Parameter der jeweiligen Reise verschafft werden, indem man sich darüber informiert, ob bzw. wann die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verlängert wird. Weiterhin sollten Erkundigungen in Bezug auf den Zeitraum des Einreiseverbotes des Urlaubslandes eingeholt werden.

Darüber hinaus ist zu recherchieren, ob die Urlaubssaison am Reiseziel verschoben, die Flüge ersatzlos gestrichen wurden oder die gebuchten Hotels für den Reisezeitraum ggf. eine Absage erteilt haben.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein Alternativangebot, wie geringere Stornogebühren oder Gutscheine des Reiseveranstalters angenommen werden „kann“, aber aktuell nicht angenommen werden muss.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Erstattung der Reise anhand von Gutscheinen voraussichtlich vom Bundestag abgesegnet wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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