Vorteile des UN-Kaufrechts im Handel mit Tschechien

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Das auf internationale Warenkaufverträge zugeschnittene UN-Kaufrecht bietet häufig passgenaue Lösungen. Es ist häufig von Vorteil, dieses erprobte und praxisorientierte Recht zu vereinbaren, auch gegenüber dem deutschen Recht. Gleichwohl ist empfehlenswert, Verträge schriftlich zu vereinbaren, um Klarheit und Beweisbarkeit zu wahren. 

Nachfolgend nun die Vorteile des UN-Kaufrechts: 

A. Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch

Nach UN-Kaufrecht hat der Käufer bei jeder Form der Vertragsstörung einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. Nach deutschem BGB hat der Einkäufer im Rahmen des Gewährleistungsrechts nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn der Verkäufer ihm nachweislich Eigenschaften der Ware zugesichert hat und diese Eigenschaften fehlen. Auch das tschechische Recht stellt für den Schadensersatz auf ein Verschulden ab. 

Bei Vertragsschluss auf Basis des UN-Kaufrechts entfallen deshalb die für den Käufer zum Teil aufwändigen Verhandlungen über die Zusicherung von besonderen Eigenschaften. Zudem hat der Käufer selbst dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn er gar nicht an die Zusicherung einer besonderen Eigenschaft gedacht hat.

B. Leistungsstörungen

Das deutsche Recht unterscheidet bei den Leistungsstörungen zwischen positiver Vertragsverletzung, Gewährleistung und Unmöglichkeit. Das UN-Kaufrecht kennt diese Unterteilung nicht. Es stellt auf nur einen einzigen Punkt, und zwar die "Vertragsverletzung", ab. Das UN-Kaufrecht ist hier also viel einfacher und übersichtlicher als das deutsche Recht. 

Im UN-Kaufrecht hat jede Vertragsverletzung die gleichen Rechtsfolgen. Käufer können somit immer Minderung, Ersatzlieferung, Nachbesserung, Aufhebung des Vertrags oder Schadenersatz verlangen. 

Das tschechische Recht stellt zwar ebenfalls nur auf eine „wesentliche“ Vertragsverletzung ab, allerdings ist die Beurteilung der „Wesentlichkeit“ ungleich schwieriger als im UN-Kaufrecht.

Das UN-Kaufrecht bietet dem Käufer deshalb eine größere Rechtssicherheit. 

C. Kumulativer Schadenersatzanspruch 

Kumulieren bedeutet Anhäufen. Der Käufer kann daher beim UN-Kaufrecht neben allen anderen Rechtsbehelfen immer auch zusätzlich Schadenersatz verlangen. Sowohl im deutschen als auch im tschechischen Recht ist das anders: Hat der Einkäufer beispielsweise im Falle eines Verzugs den Rücktritt vom Vertrag erklärt, scheidet nach deutschem Recht ein Schadenersatzanspruch generell aus. Erfüllt der Verkäufer vorzeitig, muss der Käufer nach tschechischem Recht die Leistung annehmen, ihm steht keine Wahl mehr zu wie nach UN-Kaufrecht.

Das UN-Kaufrecht ist hier also viel einfacher und übersichtlicher.

D. 2-Jahres-Frist  

Käufer können bei Vertragsverletzungen innerhalb von 2 Jahren nach Lieferung der Ware ihre Rechtsansprüche, beispielsweise Gewährleistungsrechte, geltend machen. Bei Vertragsverhandlungen mit Lieferanten ist darauf zu achten, dass diese zweijährige Frist nicht vertraglich verkürzt wird. Das UN-Kaufrecht ist hier also viel einfacher und übersichtlicher als das deutsche Recht. 

E. Ersatzlieferung bei Stückkauf

Ein Stückkauf ist der Kauf eines bestimmten Gegenstands. Nach UN-Kaufrecht liegt das Recht, die Ware zu spezifizieren, beim Käufer. Das Gegenteil ist der Gattungskauf. Beim Gattungskauf ist der Kaufgegenstand nur der Gattung nach bestimmt, zum Beispiel die Lieferung von 100 kg Eisen. Im Gegensatz zum deutschen Recht kann der Einkäufer beim Stückkauf nach UN-Kaufrecht eine Ersatzlieferung von seinem Lieferanten verlangen. 

Besondere Aufmerksamkeit ist auf folgende Punkte zu legen, um die Nachteile des UN-Kaufrechts, die auftreten können, wenn sie nicht vertraglich berücksichtigt werden, zu neutralisieren. Empfehlungen:

1. Vertragsschluss klar dokumentieren

Nach deutschem Recht kommt ein Vertrag spätestens mit der Lieferung der Ware und deren Annahme durch den Käufer zustande. Beim UN-Kauf ist das nicht immer der Fall. Daher ist hier zu empfehlen, darauf zu achten, dass der Kaufvertrag sowohl vom Verkäufer, als auch vom Käufer unterschrieben wird. 

In der Praxis hat sich bewährt, dass der Käufer der Bestellung eine vorbereitete Auftragsbestätigung beifügt, mit der Bitte an den Verkäufer, diese Bestätigung unterschrieben zurückzusenden. Diese Auftragsbestätigung ist praktisch ein Duplikat der Bestellung.

2. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt nicht

Hier handelt es sich um ein spezielles deutsches Institut. Weder das deutsche, noch das tschechische Recht kennen das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Daher ist beim Einkauf im internationalen Geschäft immer von mündlichen Bestellungen abzuraten.

3. Schadensersatz auf vorhersehbaren Schaden begrenzt 

Nach UN-Kaufrecht ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Aus Käufersicht ist das im Vergleich zu den nationalen Rechtsordnungen ein Nachteil. Um diesen Nachteil etwas abzufedern, sollte der Käufer Wert darauf legen, dass im Vertrag darauf hingewiesen wird, wofür die Ware bzw. das Produkt benötigt wird. So kann sich der Lieferant bereits bei Vertragsschluss ein Bild über die möglichen Risiken des Geschäfts machen.

4. Vertragsaufhebung und Ersatzlieferung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung 

Die Vertragsaufhebung und auch die Ersatzlieferung sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Deshalb ist es ratsam, im Vertrag die Eigenschaften und Produktspezifikation als wesentliche Vertragspflicht festzuschreiben. Weicht der Verkäufer dann davon ab, so ist dies als wesentliche Vertragsverletzung anzusehen und der Käufer kann Ersatzlieferung oder Vertragsaufhebung verlangen.

5. Mängelrüge und Anspruchsanzeige

Der Käufer ist verpflichtet, bereits mit der Anzeige eines Mangels, der sog. Mängelrüge, oder innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mängelrüge dem Verkäufer mitzuteilen, welche Ansprüche er erhebt. Durch eine individuelle vertragliche Regelung kann dieser Nachteil ausgeschlossen werden.

6. Pflicht zum Deckungskauf

Der Käufer ist nach erklärter Vertragsaufhebung beim UN-Kauf verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist einen Deckungskauf zu tätigen. Dies wird von vielen Käufern als Nachteil empfunden. Auch hier kann eine individuelle vertragliche Regelung Abhilfe schaffen und diesen Nachteil vermeiden.

7. Fälligkeit des Zahlungsanspruchs

Der Kaufpreis der Ware muss am Fälligkeitstag auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein. Dies ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Überweisungen noch immer nicht sehr praktikabel. Auch hier ist empfehlenswert dies vertraglich anders zu regeln. 

Zusammenfassung

Das UN-Kaufrecht ist eine gute Alternative zur Vereinbarung deutschen oder tschechischen Rechts. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem internationalen Käufer oder Verkäufer können Nachteile zu Vorteilen werden und umgekehrt. Daher empfehlen wir, den Vertrag individuell anzupassen.

Gerne stehen wir Ihnen hier hilfreich zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!



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