Vorzeitige Einbürgerung bereits ab 6 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland
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Grundsätzlich setzt § 10 Abs. 1 StAG als zeitliche Voraussetzungen voraus, dass ein Ausländer einen Anspruch auf die Einbürgerung hat, wenn er seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland innehat.
Unter bestimmten Umständen werden jedoch Ausnahmen von der vorausgesetzten Aufenthaltszeit zugelassen.
Bestehen Sie also auf Ihr Recht der vorzeitigen Einbürgerung, wenn Sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen !
Eine Einbürgerung ist ausnahmsweise bereits nach 7 Jahren möglich, wenn der Ausländer einen erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses absolviert hat (vgl. § 10 Abs. 3 StAG)
dies beinhaltet den Sprachnachweis B1 sowie den Test ,, Leben in Deutschland''
Eine Einbürgerung ist ausnahmsweise bereits nach 6 Jahren möglich, wenn der Ausländer besondere Integrationsleistungen vorweist (vgl. § 10 Abs. 3 S. 2 StAG)
Aber was ist gemeint mit den sog. ,,besonderen Integrationsleistungen''?
Regelmäßig werden solche angenommen, wenn der Ausländer
- nachweislich Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 oder höher vorweist
- gute Leistungen in Schule oder Ausbildung in der Bundesrepublik:
hiermit sind bereits Schulabschlüsse gemeint (Hauptschule oder vergleichbarer Abschluss mit der Schulnote von mind. ,,befriedigend'' im Fach Deutsch
Realschulabschluss mit der Schulnote von mind. ,,ausreichend'' im Fach Deutsch
Fachhochschul – oder Hochschulreife an einer deutschen Schule
Bildungsabschlüssen:
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in Deutschland, erfolgreich absolviertes Studienkolleg oder erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule, Berufsakademie oder ähnliche Einrichtungen
Bei besonderem bürgerschaftlichen Engagement:
Ehrenamtliche Tätigkeiten mit integrativen Charakter, die mindestens 2 Jahre ausgeübt werden müssen
Beurteilung gelungener Integration im Einzelfall (Eine Gesamtschau von Umständen, die auf ein bürgerschaftliches Engagement schließen lassen).
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