VW-Abgasskandal: Gutachten soll illegale Abschaltreinrichtungen bei VW Caddy 2.0 TDI mit EA288-Motor bestätigen

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Das Landgericht Bonn hat einen Beweisbeschluss zum VW-Vierzylinder-Dieselmotor EA288 angeordnet. Ein externes Gutachten soll unter anderem klären, ob ein VW Caddy 2.0 TDI über verschiedene Arten der Erkennung verfügt, ob das Fahrzeug sich in einem Prüfzyklus (NEFZ) befindet.

Ein Beweisbeschluss ist ein Instrument der Zivilprozessordnung, durch den die Erhebung von Beweisen zu bestimmten, genau bezeichneten Tatsachenbehauptungen angeordnet wird. In Dieselverfahren kommen Beweisbeschlüsse derzeit immer öfter zum Einsatz, wenn eine Partei ein Beweismittel für die Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung bezeichnet und sofern die bestrittene Tatsache für die Entscheidung wesentlich ist. Kurz gesagt, wollen die Gerichten damit das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen klären und den Vorträgen der geschädigten Verbraucher einerseits und den Widerreden durch die Automobilkonzerne auf der anderen Seite begegnen.

Das Landgericht Bonn (16.04.2021, Az.: 4 O 88/20) hat nun einen Beweisbeschluss in einem Diesel-Rechtsstreit gegen die Volkswagen AG angeordnet. Es soll Beweis darüber erhoben werden, ob ein VW Caddy 2.0 TDI mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288 (Abgasnorm Euro 6) über verschiedene Arten der Erkennung verfügt, ob das Fahrzeug sich in einem Prüfzyklus (NEFZ) befindet. Hierbei handelt es sich laut Beweisbeschluss um die folgenden Arten der Prüfzykluserkennung:

  • Lenkwinkelerkennung (die Vorderräder des Fahrzeugs sind fixiert und es findet kein Lenkwinkeleinschlag statt),
  • Temperaturerkennung (der Temperatursensor erkennt, wenn die Umgebungstemperatur konstant den physikalischen Randbedingungen des Prüfstandes entspricht),
  • Zeiterfassung (Dauer des NEFZ von 1180 Sekunden).

Das Gericht schreibt auch: Das Motorsteuergerät des streitgegenständlichen Fahrzeugs weist eine fehlerhafte Dosierung des Harnstoffmittels „AdBlue“ im SCR Katalysator auf. Das Fahrzeug verbraucht dadurch weniger Harnstoff, als für die Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte im realen Fahrbetrieb notwendig wäre. Wenn das Fahrzeug indes über die vorgenannten Arten der Prüfzykluserkennung erkennt, dass es sich auf dem Prüfstand befindet, wird bewusst eine erhöhte Menge Harnstoff zugeführt, sodass die für die EG-Typengenehmigung erforderlichen gesetzlichen Grenzwerte ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten werden.

„Die Emissionsvorgaben für die EG-Typengenehmigung werden infolgedessen aufgrund der abweichenden Steuerung nur im Prüfzyklus eingehalten. Im normalen Fahrbetrieb – wenn der streitgegenständliche Wagen sich nicht auf dem Prüfstand befindet – wird die Abgasreinigung derart zurückgefahren, dass es zu einem erhöhten Emissionsausstoß kommt, der die europäischen Grenzwerte überschreitet“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Es sei sehr gut für geschädigte Verbraucher, wenn die Gerichte Beweisbeschlüsse festsetzten und schriftliche Gutachten zu streitgegenständlichen Punkten durch einen neutralen Sachverständigen forderten. Dadurch würden die Argumente der Autokonzerne, die das Vorliegen illegaler Abschalteinrichtungen natürlich bestritten und Klägern regelmäßig vorwürfen, ihre Vorträge seien nicht substantiiert, nichtig, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Das Landgericht Bonn hat in einem anderen Verfahren bereits ein Gutachten zu einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung zu einem Motor vom Typ EA288 mit der EU-Typengenehmigung EU6 und einem SCR-Katalysator in Auftrag gegeben. Es handelt sich um einen VW T6 Multivan. Das Gutachten steht derzeit noch aus.

Generell gilt laut Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung: „Die Gerichte stellen mit verbraucherfreundlichen Urteilen und Beweisbeschlüssen wieder heraus, dass auch der Euro 6-Dieselmotor des Typs EA288 mitten im VW-Dieselskandal steht. Die Volkswagen AG als Herstellerin wird regelmäßig im Dieselgate 2.0 für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verurteilt. Käufer müssen die massiven Wertverluste und möglicherweise drohenden Fahrverbote im Dieselskandal nicht einfach hinnehmen, sondern können eben auf dem Wege der Betrugshaftungsklage ihre Fahrzeuge zurückgeben und sich dafür entschädigen lassen. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im VW-Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte.“ Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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