Wann liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor?

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Unter einem ärztlichen Behandlungsfehler wird jeder Verstoß gegen ärztliche Pflichten verstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt ein Behandlungsfehler in jedem ärztlichen Eingriff, der den zum Zeitpunkt der Behandlung zu fordernden fachärztlichen Standard unterschreitet. Behandlungsfehler treten im Wesentlichen in drei Fallgruppen auf: Diagnosefehler, bzw. Fehler bei der Befunderhebung sowie Therapiefehler und Qualitätsmängel (z. B. Verstöße gegen Hygienevorschriften oder auch Mängel im nichtärztlichen Pflegebereich –hier vor allem etwa bei Auftreten von Druckgeschwüren (Dekubitus)).

Facharztstandard

Was fachärztlicher Standard ist, bei dessen Unterschreiten durch den behandelnden Arzt von einem Behandlungsfehler auszugehen ist, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Facharztstandard der jeweiligen Arztgruppe (z. B. Gynäkologie, Orthopädie, Chirurgie) und den hier bestehenden wissenschaftlichen Grundsätzen und Erkenntnissen, die auch durch die insoweit geltenden Leitlinien konkretisiert werden.

Diese Definition des Behandlungsfehlers ist aus Patientensicht eher unbefriedigend, da für den Patienten regelmäßig nur der von ihm empfundene Misserfolg der Behandlung, vor allem die Verschlechterung seines Gesundheitszustands, zumindest aber das Ausbleiben des erwünschten Heilungserfolgs im Vordergrund steht.

Arztvertrag

Da der ärztliche Behandlungsvertrag als Dienstvertrag ausgestaltet ist, kann das in Anspruch genommene Krankenhaus bzw. der behandelnde Arzt dem Patienten nicht den Erfolg der Behandlung schulden.

Da jeder Mensch in seiner Individualität unterschiedlich ist, kann der Arzt einen solchen Heilungserfolg mit Blick auf den auch unterschiedlich reagierenden menschlichen Organismus und dessen regelmäßig durch Krankheit gestörte Abläufe auch aus medizinischen Gründen nicht schulden. Aus dem Ausbleiben eines Heilungserfolgs allein kann und darf daher weder rechtlich noch medizinisch auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden.

Insoweit ist für die Frage eines schicksalhaften und tragischen Verlaufs oder des Bestehens eines Behandlungsfehlers allein maßgeblich, ob der behandelnde Arzt bei Anamnese, Befunderhebung und Diagnose sowie/oder Therapie den zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung geltenden ärztlichen Standard seines Fachgebietes hinreichend beachtet und eingehalten hat.

Für den Patienten ist diese Beurteilung schwierig.

Sachverständigengutachten

Entscheidend ist daher regelmäßig die Überprüfung durch einen jeweiligen Fachgebietskollegen als Sachverständigen. Dies kann außergerichtlich, etwa mit Hilfe des MDK, der jeweils zuständigen Gutachterstelle oder auch im Wege eines Privatgutachtens erfolgen.

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