Warum zahlt meine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht?

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Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) oder als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung (BUZ) stellt eine wichtige Versicherung dar, umso schlimmer ist es, wenn sie nicht zahlt.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung („BU/BUZ“) zählt zu den wenigen Versicherungsprodukten, die auch von Verbraucherschützern als sinnvolle und wichtige Versicherung erkannt werden. Sie sichert bei den meisten Menschen die Arbeitskraft und damit die Möglichkeit ausreichend Geld für den Lebens- und Familienunterhalt zu verdienen, ab. Gerade handwerkliche Berufe wie Tischler, Dachdecker, Gerüstbauer oder andere körperlich anstrengende Berufe haben ein erhöhtes Risiko, unfall- oder krankheitsbedingt nicht bis zur Rente durchzuhalten. Aber auch immer mehr Angestellte mit Bürotätigkeit werden berufsunfähig, etwa wegen Rückenbeschwerden oder – zunehmend – auch psychischen Problemen.

Umso gravierender ist es, wenn man im Schadenfall von der Versicherung hören muss, dass diese sich weigert, die vereinbarten BU-Rente zu zahlen.

Erfahrungsgemäß wird in etwa 25 % der angezeigten Schadenfälle die Leistung verweigert.

Einwände der Versicherungsgesellschaften

Mit diesen Einwendungen versuchen die Berufsunfähigkeitsversicherungen – häufig zu Unrecht – nicht zahlen zu müssen

Bestehen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit

Damit die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Leistung/Zahlung verpflichtet ist, muss zunächst einmal eine bedingungsgemäße „Berufsunfähigkeit“ vorliegen. Über dieses Merkmal, nämlich, ob bzw. zu welchem Prozentsatz der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Berufsausübung eingeschränkt ist, lässt sich sehr gut streiten. Umstritten ist hier zumeist, wie hoch der Grad der Berufsunfähigkeit ist. Dabei muss in der Regel – abhängig vom jeweiligen Bedingungswerk, dem „Kleingedruckten“ – ein Wert von > 50 % erreicht und dies auch von einem Arzt attestiert werden.

Für viele Versicherte ist zudem schwer verständlich, dass die private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nicht zahlen will, obwohl ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erwerbs­minderungsrente oder sogar eine Erwerbsunfähigkeitsrente vorliegt.

Dies kann darin begründet liegen, dass in der (privaten) BU und der gesetzlichen Rentenversicherung gänzlich unterschiedliche Definitionen dafür gelten, wann ein Versicherter nicht mehr arbeiten kann. Auch der sozialrechtliche „Grad der Behinderung (GdB)“ ist anders definiert als der Grad der Berufsunfähigkeit, da diese Letztgenannte sich anders als die sozialrechtliche (generelle) Erwerbsfähigkeit immer auf den zuletzt konkret ausgeübten und versicherten Beruf bezieht.

So kann beispielsweise eine Querschnittslähmung zwar einen hohen GdB bedeuten, dennoch aber eine versicherte berufliche Tätigkeit etwa als Bürokauffrau oder Rechtsanwalt dadurch zu nicht mehr als 50 % nicht mehr auszuüben sein, so dass dennoch keine Berufsunfähigkeit erkannt wird.

Dauer der Berufsunfähigkeit

Auch gilt ein Versicherter nur dann als berufsunfähig, wenn sein Zustand „voraussichtlich auf Dauer“ anhält. Meist muss der Arzt mindestens eine Genesungsdauer von zumindest 6 Monaten prognos­tizieren, damit die Versicherung leisten muss. Ist absehbar, dass der Patient früher wieder arbeiten kann, muss die Berufsunfähigkeitsversicherung regelmäßig nicht zahlen.

Probleme an der Schnittstelle zur privaten Krankenversicherung

Häufig tauchen in diesem Zusammenhang Probleme auf, wenn der Versicherte zugleich eine private Krankenversicherung mit entsprechender Krankentagegeldzahlung unterhält. Diese Versicherer müssen bedingungsgemäß nicht mehr leisten, wenn eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Daher wird von den Krankenversicherungen bei längeren Krankheitsverläufen gerne mit dem Hinweis, man gehe von einer Berufsunfähigkeit aus, die Zahlung auf Krankentagegeld eingestellt.

Wenn dann zugleich die Berufsunfähigkeitsversicherung die BU-Leistung ablehnt, da dort eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht erkannt wird, sitzt der Versicherte zwischen allen Stühlen.

Abstrakte und konkrete Verweisung

Obwohl es in neueren Verträgen kaum noch vorkommt, sehen manche ältere BU-Verträge eine sogenannte „abstrakte Verweisung“ vor.

Damit können die Versicherten von Berufsunfähigkeitsversicherung gezwungen werden, einen anderen Beruf auszuüben, um nicht in den Genuss der vereinbarten Rentenzahlungen zu kommen. Beispielsweise kann versucht werden, einen berufsunfähigen Außendienstmitarbeiter auf eine Tätigkeit im Innendienst zu verweisen. Ob der Versicherte im so verwiesenen Beruf auch eine Stelle findet, ist dabei meist irrelevant.

Die meisten neueren Verträge sehen dagegen nur noch ein „konkrete Verweisung“ vor. Die Berufsunfähigkeitsversicherung darf dort nur dann die Zahlung der vereinbarten Renten verweigern, wenn der Versicherte auch tatsächlich einen anderen Beruf (konkret) ausübt. Allerdings muss die neue Stelle auch in etwa der bisherigen beruflichen Stellung und Erfahrung entsprechen und darf nicht wesentlich schlechter bezahlt werden.

Nachprüfungsverfahren

Zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung bereits eine Rente, kann und wird sie trotzdem noch regelmäßig ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren durchführen. Dabei wird überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der BU-Rente noch vorliegen.

Anfechtung des Vertragsabschlusses

Das Verschweigen bekannter Vorerkrankungen stellt für den Versicherten ein hohes (finanzielles) Risiko dar.

Da Vorerkrankungen den Berufsunfähigkeitsversicherungen die Möglichkeit geben, bestimmte Er­kran­kungen auszuschließen (vgl. oben), legen sie sehr großen Wert darauf, dass beim Abschluss der Ver­sicherung auch alle gestellten Gesundheitsfragen korrekt, umfassend und vollständig be­ant­wortet werden. Findet die Versicherung später heraus, dass die Angaben falsch waren, kann sie daher vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Dieses häufig auftretende Problem darf nicht unterschätzt werden, da die Versicherer die Richtigkeit der Angaben bei den Gesundheitsfragen erst dann prüfen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Dann ziehen sie regelmäßig ärztliche Unterlagen des Versicherten bei und fordern zum Teil um­fas­send Krankenakten an. Selbst Vorerkrankungen, die nichts mit der aktuellen Berufsunfähigkeit zu tun haben, oder reine Verdachtsfälle dienen den Versicherern dann als Vorwand für eine Anfechtung.

Regelmäßig wird dem Versicherten dann unterstellt, den Versicherer arglistig getäuscht zu haben, weshalb der Vertag unter Verlust sowohl der bereits gezahlten Prämien und des Versicherungs­schutzes von Anbeginn an angefochten wird

Vermeidbare Fehler beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Wichtig ist vor allem, dass die (Gesundheits-)Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung korrekt beantwortet werden. Auch wenn der Makler vielleicht meint, bestimmte Erkrankungen sollte man „besser nicht erwähnen“, ist hier dringend eine exakte Angabe zu machen und soweit möglich dies, etwa durch Zeugen, beweisbar zu machen.

Denken Sie daran, dass Ihre Versicherungsberater nicht für die Beratung, sondern den Abschluss bezahlt wird.

Gerne beraten wir bei DRINGENBERG RECHTSANWÄLTE & Fachanwälte Sie an unseren Standorten in Chemnitz, Grimma, Kamenz, Soest und Wilkau-Haßlau zu den Erfolgsaussichten ihrer Ansprüche gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung und helfen Ihnen mit unserer nachgewiesenen Expertise im Versicherungsrecht, Ihre Ansprüche durchzusetzen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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